Das neue Jahr 2021 bringt hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der gesetzlichen Unfallversicherung einige neue Regelungen für Unternehmen und Beschäftigte der Bauplanungs- und Baubranche mit sich.
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen teilt mit: Der Unterlassungszwang für Berufskrankheiten ist seit 2021 aufgehoben. Beschäftigte müssen künftig die gefährdende Tätigkeit nicht mehr unterlassen, damit eine Berufskrankheit anerkannt wird. Diese Änderung im Berufskrankheiten-Recht beschloss der Deutsche Bundestag mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz im Mai 2020. Zur Erinnerung: Bislang wurden neun von 80 Berufskrankheiten – darunter zum Beispiel Haut-, Atemwegs- oder Bandscheibenerkrankungen – nur anerkannt, wenn die Versicherten ihre Tätigkeiten, die zur Erkrankung führten, aufgaben. Zusätzlich bewertet die BG BAU rückwirkend bis 1997 alle nicht anerkannten Berufskrankheitsfälle neu, in denen die krankheitsverursachende Tätigkeit fortgeführt wurde. Der Wegfall des Unterlassungszwangs für Berufskrankheiten gilt natürlich nicht nur für die Baubranche, sondern allgemein. Für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche ist übrigens die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig. Die gesetzliche Unfallversicherung reicht aber oft bei weitem nicht aus. Über eine Gruppen-Unfallversicherung kann der Inhaber eines Architektur-, Ingenieur- oder Bauplanungsbüros sich selbst und sein Büro-Team noch besser gegen die (finanziellen) Folgen eines Unfalls absichern. Versichert sind akute und längerfristige Folgen eines Unfalls (von leichter und schwerer Invalidität bis hin zum Tod) ungeachtet einer Schuldfrage (auch im Homeoffice). Es gibt bei bestimmten, fest vereinbarten Versicherungssummen und bei klar definierten, versicherten Personengruppen keine Gesundheitsfragen. Als Gruppe gilt man hierbei bereits ab einer Person. Weitere Pluspunkte: Mehrleistung ab 70% Invaliditätsgrad, geleistet wird auch bei einem Unfall durch Eigenbewegung sowie bei grober Fahrlässigkeit, es gilt eine ergänzte bzw. verbesserte Gliedertaxe sowie die Übernahme von zusätzlichen Kosten. Mehr Infos unter https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/gruppenunfallversicherung
Zu den weiteren Neuerungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes in der Baubranche (u.a. fällt die starre Pflicht für Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten weg zugunsten von Kriterien, anhand derer Unternehmen die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten für ihre Betriebe festlegen können): https://www.baulinks.de/webplugin/2021/0004.php4