Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist für Architekten, (Bau-) Ingenieure, Beratende Ingenieure und sonstige Bauplaner nicht zuletzt aufgrund der sich aus dem Berufsrecht ergebenden Versicherungspflicht zwingend. Um dem hohen Haftungsrisiko der Bauplaner Rechnung zu tragen, bieten die Anbieter von Berufshaftpflichtversicherungen den Akteuren der Bauplanungsbranche grundsätzlich einen komfortablen Deckungsschutz an. Jedoch: Aber auch der beste Versicherungsschutz kann nicht lückenlos sein, da andernfalls das wirtschaftliche Risiko für die Versicherungswirtschaft unkalkulierbar wäre bzw. die Versicherungsprämien in unbezahlbare Höhen steigen würden. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz gibt es unter anderem im Zusammenhang mit den sogenannten „Sowieso-Kosten“. Die pisa Versicherungsmakler GmbH als unabhängiger Fachversicherungsmakler für die Bauplanungsbranche bietet im Folgenden einen Überblick darüber, was denn diese sogenannten „Sowieso-Kosten“ sind, ob es diese auch bei Festpreisvereinbarungen geben kann, und wie man sich als Bauplaner gegen unberechtigte „Sowieso-Kosten“ zur Wehr setzen kann.
Wie eingangs erwähnt, gilt in der Berufshaftpflichtversicherung für Bauplaner das Prinzip der universellen Deckung. Das bedeutet: Der Versicherungsschutz umfasst sämtliche Haftpflichtansprüche gegenüber den Bauplaner – bis auf wenige, klar definierte Ausschlüsse. Ein solcher Ausschluss sind die „Sowieso-Kosten“. Dies gilt für alle Bauleistungsphasen.
Was sind „Sowieso-Kosten“?
Kosten, die vom Bauplaner (weil unvorhersehbar oderaus Vergesslichkeit) ursprünglich nicht kalkuliert wurden, aber dennoch unabdingbar sind für eine erfolgreiche Realisierung des Bauprojekts, nennt man „Sowieso-Kosten“. Weil diese ohnehin angefallen wären. Für die Bauherren bzw. Investoren sind dies unerwartete Mehrkosten, die sie vordergründig unter Umständen als „Schaden“wahrnehmen und deshalb von ihrem Bauplaner Schadensersatz fordern könnten. Es handelt sich jedoch um Mehrkosten, die den Bauherren bzw. Investoren auch ohne Eintreten eines Schadenfalls – also ohnehin – entstanden wären. Für diese „Sowieso-Kosten“ können Bauherren bzw. Investoren ihren Bauplaner also nicht haftbar machen. Deshalb benötigen Bauplaner hierfür auch keine Deckung in ihrer Berufshaftpflichtversicherung.
Ein Bauplaner hat in einem Gebäude ein Fenster zu wenig eingeplant und die Kosten für dieses Fenster nicht kalkuliert. Die Planung kann bzw. muss der Bauplaner auf eigene Kosten korrigieren, die Kosten für das Fenster sind „Sowieso-Kosten“. Jedoch: Ist die Mauer, in der das Fenster eingebaut werden sollte, schon hochgezogen, hat sich der Fehler also bereits im Bauwerk manifestiert, muss also womöglich ein Teil der Mauer zurückgebaut werden, müssen im schlimmsten Fall sogar die die Baumassen oder gar die Statik neu berechnet werden, dann ist der Bauplaner für diesen durch seinen Planungsfehler bedingten Mehraufwand (abzüglich der reinen „Sowieso-Kosten“ für das Fenster) haftbar; dann hat der Bauplaner hierfür wieder Deckung in seiner Berufshaftpflichtversicherung. Im Übrigen: Wenn beim obigen Beispiel das Fenster jetzt im Einkauf erheblich teurer ist als zu jenem Zeitpunkt, bei dem man im Falle einer korrekten Planung das Fenster hätte bestellen können, dann ist diese Teuerung kein (!) Bestandteil der „Sowieso-Kosten“ – und damit der Bauplaner hierfür haftbar und damit über seine die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt. Dies gilt auch, wenn sich bedingt durch den Planungsfehler die Fertigstellung des Gebäudes verzögert, und den Bauherren bzw. Investoren dadurch ein finanzieller Verlust entsteht, zum Beispiel durch fehlende Mieteinnahmen oder, weil sie gegenüber Käufern an einen dann zu niedrig kalkulierten Festpreis gebunden sind und Verkaufsverluste erleiden.
Jetzt wird es knifflig: Bedingt ein Planungsfehler, also wie beim Beispiel oben das fehlende Fenster, eine Nachfinanzierung durch die Bauherren bzw. Investoren (weil die Kosten für das Fenster in der bisherigen Finanzierung fehlen), dann ist diese Nachfinanzierung per se Teil der „Sowieso-Kosten“, denn das Fenster hätte ja so oder so finanziert werden müssen. Fallen für diese Nachfinanzierung aber höhere Kosten (sprich: höhere Zinsen) an, als zu jenem Zeitpunkt, bei dem man im Falle einer korrekten Planung die komplette Finanzierung hätte bekommen können, dann ist diese Teuerung kein (!) Bestandteil der „Sowieso-Kosten“. Hierfür haftet dann wiederum der Bauplaner; es leistet im Regelfall dessen Berufshaftpflichtversicherung. Wie es sich bei vereinbarten Baukostenobergrenzen mit dem „Sowieso-Kosten“ verhält? Diesbezüglich liefert die pisa Versicherungsmakler GmbH auf Nachfrage gerne Antworten.
Wie kann ich unberechtigte „Sowieso-Kosten“ abwehren?
Als Zusatzleistung bieten die meisten Berufshaftpflichtversicherer mittlerweile Rechtsschutz für die Abwehr von unberechtigten „Sowieso-Kosten“. Im Schadenfall kann somit auf Kosten des Versicherers notfalls auch gerichtlich geklärt werden, ob die von Bauherren bzw. Investoren geltend gemachte Schadensersatzansprüche wegen Kostenüberschreitung berechtigt sind oder nicht. Im Falle einer Verurteilung der Bauplaner zur Zahlung der geltend gemachten Kosten bleiben die „Sowieso-Kosten“ selbst vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Noch Fragen?
Die pisa Versicherungsmakler GmbH als unabhängiger Fachversicherungsmakler für Architekten, (Bau-) Ingenieure, Beratende Ingenieure und andere Bauplaner hilft bei weiteren Fragen rund um die „Sowieso-Kosten“ bzw. zu anderen Fragen rund um die Berufshaftpflicht gerne weiter. Mehr Infos unter https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/berufshaftpflichtversicherung