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BIM

Die Arbeitsgruppe „BIM-Büroimplementierung“ der Bundesarchitektenkammer hat unter Federführung der Architektenkammer Nordrhein-Westfahlen einen Leitfaden zum Building Information Modelling (BIM) entwickelt. Darin werden auch Haftungsfragen beantwortet. Bei BIM-Projekten sollte man zudem immer an eine angemessene und weitreichende Absicherung gegen die finanziellen Risiken von Cybercrime denken.

Unter dem Titel „BIM für Architekten - Implementierung im Büro“ sollen als praxisorientierte Einstiegshilfe konkrete Hilfestellungen und Tipps für die Implementierung und die ersten Schritte bei der Einführung der BIM-Methode im Architekturbüro gegeben werden. Die Themen umfassen u.a. Strategien, Arbeitsabläufe, juristische Aspekte und Fortbildung. Das Autorenteam besteht aus praxiserfahrenen Mitgliedern der Arbeitsgruppe. So ist ein Leitfaden entstanden, der für unterschiedliche Bürogrößen ein weites Spektrum aufzeigt. Dies wird darüber hinaus um externe Gastbeiträge ergänzt.

Haftungsfragen bei BIM

So beschäftigt sich zum Beispiel ein Beitrag mit den Auswirkungen von BIM auf Haftungsfragen. Hieraus sei zitiert: Die Haftung richtet sich in einem BIM-Projekt nach denselben Grundlagen, die auch bei konventionellen Projekten gelten. Grundlegende Änderungen gibt es insofern nicht, es treten lediglich neue Problemfälle auf, die einzuordnen sind. Unbegründet ist eine verbreitete Angst vor einer intensiveren Zusammenarbeit mit weiteren Projektbeteiligten wie Fachplanern oder ausführenden Unternehmen. Gemeinsames Arbeiten begründet keine automatische gemeinsame Haftung. Eine Architektin oder ein Architekt, die oder der Leistungen enger mit Dritten abstimmt, haftet dadurch nicht für Fehler, die ausschließlich von Dritten produziert werden. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn der eigene, ggf. anteilige Arbeitsbeitrag mangelbehaftet ist. Eine Gesamtschuld entsteht nur dadurch, dass sowohl der Dritte als auch die Architektin oder der Architekt jeweils für sich mangelhaft leisten. Eine Vergemeinschaftung von Risiken findet nicht statt. Neue Risiken können aus möglichen Fehlern der eingesetzten Software resultieren. Es ist nicht auszuschließen, dass die Software vom Nutzer ordnungsgemäß bedient wird und dennoch ein fehlerhaftes Planungsergebnis erzeugt, insbesondere Berechnungen, Mengenermittlungen oder automatisch generierte Leistungsverzeichnisse mangelhaft erstellt. Hier haftet im Grundsatz die Architektin oder der Architekt für das eingesetzte Arbeitsmittel, jedoch mit gewichtigen Ausnahmen, die nachfolgend dargestellt werden. Wurde die konkrete Software vom Auftraggeber vorgegeben, wie es häufig in sogenannten closed BIM-Projekten geschieht, so übernimmt dieser auch das damit verbundene Risiko. Der Architektin oder dem Architekten obliegt es lediglich, auf erkennbare Fehler frühzeitig hinzuweisen. Ferner entfällt bei einer ordnungsgemäßen Auswahl der eigenen Software und einer nachweislich korrekten Bedienung der Verschuldensvorwurf. Auch ohne Verschulden bestehen zwar weiterhin Nachbesserungsansprüche des Auftraggebers; Ansprüche auf Schadensersatz, die in der Praxis letztlich wirtschaftlich bedeutsamer sind, sind jedoch ohne Verschulden ausgeschlossen. Eine zusätzliche Fehlerquelle besteht darin, dass bei der Übertragung von Planungsergebnissen in andere Dateiformate, insbesondere über das offene Format IFC, Informationen verfälscht werden oder verloren gehen können. Dies liegt teilweise daran, dass der IFC-Standard technisch nicht in der Lage ist, diese Inhalte korrekt oder vollständig abzubilden. Hat die Architektin oder der Architekt jedoch vertraglich zugesagt, entsprechende Planungsergebnisse im IFC-Format zu liefern, so ist für diese Leistungspflicht einzustehen. Wer eine Leistung übernimmt, die er gar nicht erbringen kann, ist rechtlich dennoch zum Schadensersatz verpflichtet. Darum ist vor Vertragsschluss genau zu prüfen, ob die vom Auftraggeber geforderten Methoden auch umgesetzt werden können. Schließlich bietet das Planen mit BIM die Möglichkeit, vorgefertigte Teilmodelle oder Bauteilfamilien zu übernehmen und in die eigene Planung zu integrieren. In derartigen Fällen haftet die Architektin oder der Architekt für die Inhalte der übernommenen Objekte. Dies umfasst auch die Haftung für mögliche Verstöße gegen Urheber- oder sonstige Schutzrechte. Wiederum gilt etwas anderes, wenn der Auftraggeber die Nutzung solcher Daten vorgibt."

In einem Punkt bedürfen die Ausführungen einer Ergänzung:

Möglich ist durchaus auch eine gemeinschaftliche oder gesamtschuldnerische Haftung einzelner Beteiligter. Eine gesamtschuldnerische Haftung kann sich bei BIM-Projekten insbesondere zwischen den einzelnen Planern und dem BIM-Manager ergeben, etwa, wenn es sich um einen Planungsfehler handelt, den der BIM-Manager hätte erkennen können. Wer aber haftet für Fehler, die durch die verwendete Software verursacht werden? Grundsätzlich muss der Planer sicherstellen, dass die von ihm verwendete Software zur Erbringung der von ihm geschuldeten Planungsleistung geeignet ist und verwendet werden kann. Gerade beim Einsatz von open BIM-Projekten müssen die gelieferten Planungsergebnisse ohne Datenverlust in das Modell integriert werden können, wobei die oben genannten Schnittstellenrisiken bestehen. Diese Risiken sind bei closed BIM-Projekten geringer. Es kann jedoch passieren, dass die vom Auftraggeber vorgegebene oder gewählte Software nicht ausreichend leistungsfähig ist, um all dessen Wünsche umzusetzen. Vor Vertragsschluss sollte der Planer deshalb genau prüfen, ob die zu verwendende Software – egal, ob von ihm selbst oder vom Bauherrn zur Verfügung gestellt – zur Erbringung aller vertraglich vereinbarten Leistungen geeignet ist. Man wird von den Beteiligten erwarten können, dass sie die grundsätzliche Eignung einer vom Auftraggeber vorgegebenen Software im Rahmen ihrer Fachkenntnisse und im Rahmen des ihnen Zumutbaren prüfen; etwaige Bedenken sind dem Auftraggeber mitzuteilen. Kommt der Planer dieser Verpflichtung nach, scheidet eine Haftung für softwarebedingte Mängel regelmäßig aus. Anders kann es sich selbstverständlich bei der Verwendung einer vom Planer selbst zur Verfügung gestellten Software handeln. Ungeachtet dessen muss sich der Planer – wie sonst auch – vergewissern, dass die Informationen aus z. B. Bauteilkatalogen fehlerfrei in die Software integriert wurden. Haben sich die Projektbeteiligten vertraglich zur Sicherstellung einer konsistenten Gesamtplanung verpflichtet, kommt eine Haftung auch im Falle einer mangelhaften Abstimmung der einzelnen Planungsleistungen in Betracht – denn genau dieser Fehler soll durch die Arbeit an einem gemeinsamen Modell vermieden werden. Probleme können sich hier ergeben, wenn für die Integration und Koordination sowohl der Objektplaner (wegen beauftragter Grundleistungen aus dem Leistungsbild Gebäude) als auch der BIM-Manager (wegen vertraglicher Leistungspflichten) verantwortlich sind. Auch hier muss die jeweilige Zuständigkeit und Verantwortlichkeit unbedingt vertraglich geregelt werden.

Geht es um Haftungsfragen, sollte immer auch der Versicherungsschutz im Auge behalten werden. Hier ist festzustellen, dass die Berufshaftpflichtversicherungen für Architekten und Beratenden Ingenieure die Verwendung von BIM-Software oft, aber nicht immer als mitversicherte Leistung berücksichtigen. Mehr Informationen zur Berufshaftpflicht für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche unter: https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/berufshaftpflichtversicherung

Die Broschüre der Bundesarchitektenkammer richtet sich an Architektinnen und Architekten aller Fach­richtungen (ist aber natürlich auch für Beratende Ingenieure und andere Bauplaner lesenswert), die bisher noch keine oder wenig BIM-Erfahrung mitbringen, nun aber eine BIM-Einführung in ihren Büros planen oder darüber nachdenken. Mehr Infos und der Leitfaden zum pdf.-Download unter: https://www.bak.de/BIM-Implementierung

Gefahr von Cybercrime bei BIM-Projekten

Einen besonderen Aspekt gilt es noch zu ergänzen: Über BIM sind Bauplaner, Bauausführende, Bauherren, Gebäudenutzer, Bausanierer und Bauabrissunternehmer (inklusive aller Gebäudedaten) digital (und visualisiert über ein virtuelles Gebäudemodell) über die gesamte Zeit des Lebenszyklus’ eines Gebäudes miteinander vernetzt. Dieser umfangreiche und mit vielen Zugriffsberechtigungen versehene Datenpool erhöht für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche (wie auch für alle anderen Beteiligten) das Risiko eines Cyber-Angriffs. Aber wie kann man sich vor den finanziellen Folgen von Cybercrime schützen? Was ist, wenn Ihre Kunden Schadensersatzansprüche stellen, die aufgrund eines Cyber-Vorfalls (Hackerangriff, Computervirus, etc.) bei Ihnen entstanden sind? Die pisa Versicherungsmakler GmbH als unabhängiger, inhabergeführter Fachversicherungsmakler für Architekten, Beratende Ingenieure sowie andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche gibt gerne Tipps, unter anderem zusammengefasst unter: https://momentum-magazin.de/de/beim-einsatz-von-bim-loesungen-folgen-von-cybercrime-absichern/ Weitere Informationen zur Cyber-Versicherung unter https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/cyber-risk-versicherung

       

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