Dass Architekt:innen, (Bau-) Ingenieur:innen, Beratende Ingenieur:innen und andere Bauplaner:innen für ihr berufliches Tun haften, ist klar. Aus gutem Grund müssen sie eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die im Falle von eigenen Planungs-, Beratungs- und Bauüberwachungsfehlern die damit einhergehenden Kosten (u.a. die Begleichung berechtigter Schadensersatzforderungen, aber auch die Kosten für die Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen) abdeckt. Dies gilt auch, wenn Mitarbeiter:innen aus dem eigenen Bauplanungsbüro für die entstandenen Personen-, Sach- und Vermögensschäden verantwortlich sind. Jedoch: Es kommt auch vor, dass Bauplaner:innen für das Verhalten Dritter (damit sind jetzt nicht die eigenen Mitarbeiter:innen gemeint!) haften: für andere Baubeteiligte (v.a. aufgrund von vernachlässigten Koordinations- und Überwachungspflichten der Bauplaner:innen), aber auch zum Beispiel durch Embargos/Sanktionen, wie sie aktuell durch den Krieg Russlands in der Ukraine gelten. Die pisa Versicherungsmakler GmbH als unabhängiger Fachversicherungsmakler für Architekt:innen, (Bau-) Ingenieur:innen, Beratende Ingenieur:innen und andere Bauplaner:innen informiert.
Grundsätzlich gilt: Bauplaner:innen schulden gegenüber den Bauherr:innen eine fachgerechte und genehmigungsfähige Planung, auf deren Grundlage ein mangelfreies Bauwerk entstehen kann. Sofern Dritte am Bauvorhaben beteiligt werden, was in der Praxis den Regelfall darstellt, müssen diese während der Ausführung ihrer Gewerke von den Bauplaner:innen koordiniert und überwacht werden. Die Maßstäbe für diese Koordinierungs- und Überwachungspflichten sind nicht starr, sondern steigen linear mit der Fehlerträchtigkeit einzelner Arbeiten oder Bauabschnitte. So müssen Bauplaner:innen typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte kontrollieren. Die vertragliche Haftung der Bauplaner:innen ist dann einschlägig, wenn die Planung des Bauwerks mangelhaft ist.
Bedienen sich Bauplaner:innen Dritter (in der Regel Fachplaner:innen) zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, kann ein Verschulden dieser Dritten den Bauplaner:innen zugerechnet werden, was grundsätzlich zu deren Haftung führen kann. Sofern die Planungen dieser Fachplaner:innen fehlerhaft sind und die Bauplaner:innen dies hätten erkennen können bzw. müssen, haften sie für die fehlerhafte Planung der Fachplaner:innen (siehe § 278 BGB).
Darüber hinaus sind Bauplaner:innen unter Umständen auch für Fehler Dritter haftbar, die sie selbst gar nicht beauftragt haben, sondern die Bauherr:innen. Auch Bauherr:innen können zum Beispiel Fachplaner:innen beauftragen; für die fachgerechte Planung in diesem Bereich haften dann die Fachplaner:innen selbst. Allerdings: Es gehört zu den vertraglichen Pflichten von Bauplaner:innen, dass sie den Baufortschritt im Ganzen überwachen. Dies umfasst auch die Überprüfung von Tätigkeiten von Fachplaner:innen, auch wenn diese von den Bauherr:innen beauftragt wurden. Es gibt Grenzen des Zumutbaren: Wenn Bauplaner:innen zu wenig Kenntnisse von den speziellen Anforderungen dieser Fachplaner:innen haben, um deren Einhaltung überprüfen zu können, oder von den Bauherr:innen gar nicht bzw. zu spät darüber informiert werden, dass diese selbst Fachplaner:innen beauftragt haben, dann sind diese unter Umständen nicht haftbar.
Grundsätzlich haften Bauplaner;innen für die Verletzung der Bauaufsichtspflicht. Fraglich ist, ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn Bauherr:innen Bauunternehmungen „schwarz“ beschäftigen. Dadurch ist nämlich der Bauvertraggemäß § 134 BGB nichtig und somit eine Mängelhaftung der Bauunternehmungen ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass Bauplaner:innen keinen Regress bei den Bauunternehmungen nehmen können, mit dem im Normalfall eine gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 650t BGB bestünde, obwohl die Bauunternehmungen bei fahrlässig nicht erkannten Ausführungsfehlen in der Regel allein oder zumindest überwiegend haften. Somit würden entgegen dieser Wertung die Bauplaner:innen allein haften. Dies stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wodurch die Haftung der Bauplaner:innen nach § 242 BGB auszuschließen ist. Für dieses Ergebnis spricht auch die vom Gesetzgeber stets angestrebte effektive Bekämpfung der Schwarzarbeit im Bausektor.
Aus aktuellem Anlass (Krieg Russlands in der Ukraine) besonders interessant gestaltet sich die Frage, inwiefern Bauplaner:innen für Schäden im Zusammenhang mit Eingriffen wie zum Beispiel staatlichen oder supranationale Sanktionen und Embargos haften. Da sind zum einen die massiven Mehrkosten für Baustoffe. Fraglich ist, inwieweit Bauplaner:innen für diese Mehrkosten gegenüber Bauherr:innen haften. Ohne vereinbarte Kostenobergrenze ist das ohnehin nicht der Fall. Aber auch mit einer vereinbarten Kostenobergrenze gilt: Können Bauplaner:innen nachweisen, dass sie die Kostenüberschreitung nicht zu vertreten haben (was in diesem Falle ja gegeben ist), sind sie nicht dafür haftbar. Anders sieht es aus, wenn Bauplaner:innen gegen Exportverbote verstoßen; nebst strafrechtlichen sowie ggf. zivilrechtlichen Folgen kommt bei einer sittenwidrigen Schädigung sogar eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht. Zudem ist es möglich, dass die Beschäftigung bestimmter ausländischer Subplaner:innen bzw. Bauunternehmungen zeitweise sanktioniert wird. Bitte gegebenfalls entsprechende Sanktionslisten beachten! Verstoßen Bauplaner:innen dagegen, indem sie sanktionierte natürlichen oder juristische Personen oder Organisationen beschäftigen bzw. im Rahmen der Bauüberwachung „dulden“, drohen nicht nur strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen; bei einer sittenwidrigen Schädigung kommt eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht.
Bauplaner:innen haben eine umfangreiche Koordinations- und Überwachungspflicht bezüglich des gesamten Bauvorhabens und der eingeschalteten Fachplaner:innen und Bauunternehmungen – und zwar unabhängig davon, von wem diese hinzugezogen wurden. Um im Zweifelsfall den entsprechenden Entlastungsbeweis führen zu können, empfiehlt sich eine umfassende Dokumentation der durchgeführten Kontrollen hinsichtlich der Drittleistungen. Bauplaner:innen sollten zudem unvorhersehbare Preissteigerungen in der Kalkulation bei Kostenobergrenzen angemessen berücksichtigen. Außerdem sollten sie bei internationalen Rechtsbeziehungen regelmäßig anhand bestehender Sanktionslisten überprüfen, ob Vertragspartner von etwaigen Embargos betroffen sind, um einer Haftung zu entgehen.
Wenn es um die angemessene und weitgehende Berufshaftpflichtversicherung geht, hilft die pisa Versicherungsmakler GmbH als unabhängiger Fachversicherungsmakler speziell für die Bauplanungsbranche gerne weiter. Wenn weitere Rückfragen sind hinsichtlich des Versicherungsschutzes im Falle einer Haftung von Bauplaner:innen für fehlerhafte Leistungen Dritter oder„schwarz“ arbeitender Bauunternehmungen, bitte jederzeit Kontakt mit der pisa Versicherungsmakler GmbH aufnehmen. Dies gilt auch, wenn es um die Frage des Versicherungsschutzes im Falle der aktuell verbotenen Bereitstellung von Bau- bzw. Ingenieurleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in der Autonomen Republik Krim oder in der Stadt Sewastopol (ebenfalls auf der Krim-Halbinsel) geht. Sprechen Sie uns an – wir helfen gerne weiter.