Artikel

GEG

Ende dieser Woche ist es soweit: Das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, verkürzt „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG), tritt am 1. November in Kraft und führt die bisherigen Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen. Dies bedeutet für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche: Für Neubauten und Sanierungen gilt ein einheitliches Anforderungssystem, das Energieeffizienz und erneuerbare Energien gleichermaßen berücksichtigt. EnEG, EnEV und EEWärmeG treten zeitgleich außer Kraft.

Mit dem GEG wird zugleich eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt, die für Neubauten ab 2021 das Niedrigstenergiegebäude als Standard festlegt. Zweck ist der möglichst sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich der zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit. Was gut klingt, ist in Wahrheit aber eine Nullnummer: Von einer Verschärfung der bisherigen energetischen Anforderungen wurde abgesehen. Und einfacher ist das Gesetz für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche auch nicht geworden. Die pisa Versicherungsmakler GmbH stützt sich im Folgenden auf die Bundesarchitektenkammer bzw. deren Publikationsorgan, das Deutsche Architektenblatt.

Übrigens: Alle Bauvorhaben, bei denen bis diesen Samstag, 31. Oktober, der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, gilt noch das alte Energieeinsparrecht – also EnEV und EEWärmeG. Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab diesem Sonntag, 1. November, ist das GEG anzuwenden. Bei Vorhaben, die der Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben – also beispielsweise bei vielen Sanierungen – gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31. Oktober, ist das GEG anzuwenden.

Anforderungen an Neubauten

  • Keine Verschärfung des Anforderungsniveaus für Neubauten: Von einer Verschärfung des Anforderungsniveaus für Neubauten ist abgesehen worden. Damit bleiben die mit dem 1. Januar 2016 im Rahmen der der EnEV vollzogenen Änderungen der primärenergetischen Anforderungen an Neubauten unverändert im GEG bestehen. Auch die seit 2016 geltenden Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz bleiben unverändert erhalten.
  • Perspektivische Weiterentwicklung der energetischen Standards für Neubauten: Die energetischen Standards sollen entsprechend dem neu eingefügten § 9 des GEG „unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit“ im Jahr 2023 überprüft werden. Danach soll innerhalb von sechs Monaten (also vermutlich 2024) ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung der Anforderungen vorgelegt werden.
  • Referenzgebäude weitgehend unverändert: Das Anforderungssystem basiert auf einer – gegenüber der EnEV 2013 – weitgehend unveränderten Referenzgebäudebeschreibung. Allerdings wird die technische Referenzausführung zur Wärmeerzeugung (bei Wohngebäuden und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raumhöhen bis vier Meter) von einem Öl-Brennwertkessel auf einen Erdgas-Brennwertkessel umgestellt. Zudem wird die Referenzausführung für Wohngebäude um Systeme für die Gebäudeautomation erweitert. Damit wurde die zwischenzeitlich immer wieder diskutierte Umstellung auf ein „baubares“ Referenzgebäude, welches die 25-prozentige Verschärfung in einer geänderten Referenztechnik abbildet, verworfen.
  • Gebäudetypologisch abgeleiteter Transmissionswärmeverlust entfällt: Die Wärmeschutzanforderungen wurden bislang durch zwei parallel geltende Größen geregelt: a) durch einen individuell über das ¬Referenzgebäude zu bestimmenden Transmissionswärmeverlust und b) durch einen gebäudetypologisch ¬abgeleiteten Transmissionswärmeverlust (definiert in Anlage 1, Tabelle 2 EnEV). Letzterer entfällt für zu errichtende Wohngebäude künftig als Nachweisgröße. Somit ist laut GEG nur noch der aus dem Referenzgebäude abgeleitete Transmissionswärmeverlust nachzuweisen.
  • Primärenergiefaktoren weitgehend unverändert: Hauptanforderungsgröße für die Energieeffizienz von Gebäuden bleibt der Jahres-Primärenergiebedarf. Die Primärenergiefaktoren bleiben weitgehend unverändert, werden nun aber direkt im GEG geregelt. Der bisherige Verweis auf die Tabelle A.1 aus der DIN V 18599-1 entfällt.

Anforderungen an Bestandsgebäude

  • Keine Verschärfung des Anforderungsniveaus für Bestandsgebäude: Die energetischen Anforderungen und Pflichten im Gebäudebestand bleiben weitgehend unverändert. Allerdings wird die derzeitige Regelungslücke der EnEV geschlossen, durch die an das Anbringen von Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand keine energetischen Anforderungen gestellt werden konnten.
  • Möglichkeiten der Nachweisführung für Bestandsgebäude unverändert: Der Nachweis der Einhaltung von Anforderungen an die Änderung bestehender Bauteile kann wie bisher entweder über eine Bilanzierung des gesamten Gebäudes (140% -Regel) oder über einen Bauteilnachweis geführt werden. Für den Bauteilnachweis wurden die detaillierten Regelungen der bisherigen Anlage 3 der EnEV in die Tabelle mit den Anforderungswerten integriert.
  • Nachweisführung bei Erweiterung und Ausbau von Gebäuden vereinfacht: Bei den Anforderungen an Erweiterungen und Ausbauten bestehender Gebäude wird in Zukunft nicht mehr zwischen Erweiterungen mit und ohne neuen Wärmeerzeuger unterschieden. Auch bei Erweiterungen mit neuem Wärmeerzeuger werden lediglich Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz gestellt, allerdings für den gesamten hinzukommenden Gebäudeteil mit Bezug zum baulichen Wärmeschutz des Referenzgebäudes. Der bislang erforderliche Nachweis über eine gesamtenergetische Bilanzierung des hinzukommenden Gebäudeteils entfällt.

Thema „erneuerbare Energien“

  • Nutzungspflicht für erneuerbare Energien im Neubau: Das GEG verpflichtet wie schon das EEWärmeG, Bauherren zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien oder wahlweise zu Ersatzmaßnahmen. Die EE-Nutzungspflichten gelten wie bisher ausschließlich für Neubauten sowie Gebäude der öffentlichen Hand, die grundlegend renoviert werden. Das GEG sieht als Erfüllungsoptionen die Nutzung von Solarthermie, Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie die Brennstoffzellenheizung sowie Fern- und Abwärme vor. Eine Neuregelung ermöglicht es, die EE-Nutzungspflicht künftig auch durch die Nutzung von Biogas, Biomethan oder biogenem Flüssiggas in einem Brennwertkessel zu erfüllen (Deckungsanteil mindestens 50 Prozent). Bislang war dies nur bei der Nutzung in einer KWK-Anlage möglich. Diese Option besteht auch weiterhin (Deckungsanteil mindestens 30 Prozent).
  • Ersatzmaßnahme „Einsparung von Energie“ ist künftig leichter zu erfüllen: Bei der Ersatzmaßnahme „Einsparung von Energie“ wird die bisher nach EEWärmeG vorgesehene prozentuale Übererfüllung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um 15 Prozent beibehalten (§ 45 GEG). Zugleich entfällt die bisherige Anforderung des EEWärmeG zur Übererfüllung des Jahresprimärenergiebedarfs um 15 Prozent. Damit ist die Ersatzmaßnahme künftig leichter zu erfüllen.
  • Gebäudenah erzeugter Strom gilt künftig als Erfüllungsoption: Neu ist, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Dafür ist ein Deckungsanteil von mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs erforderlich. Bei Wohngebäuden mit Photovoltaik-Anlagen kann der Nachweis alternativ auch über die Anlagengröße geführt werden. Durch die Berücksichtigung der Anzahl der Geschosse soll der vereinfachte Nachweis auch für Mehrfamilienhäuser leichter nutzbar sein.

Innovationsklausel

  • CO2-Emissionen optional als Hauptanforderung: Bis Ende 2023 soll es über eine sogenannte Innovationsklausel (§ 103) möglich sein, durch eine Befreiung der zuständigen Behörde die Anforderungen des GEG anstatt über den Primärenergiebedarf über die CO2-Emissionen als Hauptanforderungsgröße nachzuweisen – unter der Bedingung, dass Gleichwertigkeit vorliegt. Dabei darf der Endenergiebedarf des Gebäudes bei Neubauten den 0,75-fachen und bei Sanierungen den 1,4-fachen Wert des Endenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Es gelten dabei geringere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz als beim regulären Nachweis auf Basis des Primärenergiebedarfs. Bei Wohngebäuden darf der H’T-Wert um 20 Prozent über dem Wert des Referenzgebäudes liegen. Bei Nichtwohngebäuden dürfen die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 Prozent überschritten werden.
  • Quartierslösungen künftig möglich: Bis Ende 2025 wird über die Innovationsklausel (§ 103) ermöglicht, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier sicherzustellen. Diese Regelung sowie die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier (§ 107) sollen der Stärkung von quartiersbezogenen Konzepten dienen.

Sonstiges

  • Verbot von Öl- und Kohleheizungen ab 2026:
    Das mit dem Klimaschutzprogramm 2030 beschlossene und ab 2026 geltende Verbot von Ölheizungen wird mit dem GEG umgesetzt (§ 72), enthält allerdings zahlreiche Ausnahmen, die vornehmlich darauf abzielen, dass ein Weiterbetrieb als Hybridheizung möglich bleibt. Zudem wurde es im parlamentarischen Verfahren auch auf Kohleheizungen ausgeweitet.

Tipp der pisa Versicherungsmakler GmbH: Wenn ein Architekt, Beratender Ingenieur oder ein sonstiger Bauplaner im Rahmen seines Berufsbildes die Regeln des neuen GEG unwissentlich verletzt, dann ist er gegen etwaige Schadensersatzansprüche über die Berufshaftpflichtversicherung abgesichert. https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/berufshaftpflichtversicherung

Wie können wir Sie beraten?
Hotline
Kontaktanfrage
Hotline
Wir freuen uns auf Ihren Anfruf
+49 (0) 8192 27699 00
+49 (0) 8192 27699 00
für Sie erreichbar
Mo-Do 8-17 Uhr, Fr 8-15 Uhr
Online-Beratung
Buchen Sie online einen für Sie passenden Termin
Wir freuen uns auf Ihre Nachricht
Vielen Dank! Ihre Kontaktanfrage wurde von uns empfangen!
Oh nein! Irgendwas ist schiefgelaufen. Probieren Sie es bitte noch einmal!
Kontakt
Weitere Artikel