Ende dieser Woche ist es soweit: Das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, verkürzt „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG), tritt am 1. November in Kraft und führt die bisherigen Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen. Dies bedeutet für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche: Für Neubauten und Sanierungen gilt ein einheitliches Anforderungssystem, das Energieeffizienz und erneuerbare Energien gleichermaßen berücksichtigt. EnEG, EnEV und EEWärmeG treten zeitgleich außer Kraft.
Mit dem GEG wird zugleich eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt, die für Neubauten ab 2021 das Niedrigstenergiegebäude als Standard festlegt. Zweck ist der möglichst sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich der zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit. Was gut klingt, ist in Wahrheit aber eine Nullnummer: Von einer Verschärfung der bisherigen energetischen Anforderungen wurde abgesehen. Und einfacher ist das Gesetz für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche auch nicht geworden. Die pisa Versicherungsmakler GmbH stützt sich im Folgenden auf die Bundesarchitektenkammer bzw. deren Publikationsorgan, das Deutsche Architektenblatt.
Übrigens: Alle Bauvorhaben, bei denen bis diesen Samstag, 31. Oktober, der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, gilt noch das alte Energieeinsparrecht – also EnEV und EEWärmeG. Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab diesem Sonntag, 1. November, ist das GEG anzuwenden. Bei Vorhaben, die der Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben – also beispielsweise bei vielen Sanierungen – gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31. Oktober, ist das GEG anzuwenden.
Anforderungen an Neubauten
Anforderungen an Bestandsgebäude
Thema „erneuerbare Energien“
Innovationsklausel
Sonstiges
Tipp der pisa Versicherungsmakler GmbH: Wenn ein Architekt, Beratender Ingenieur oder ein sonstiger Bauplaner im Rahmen seines Berufsbildes die Regeln des neuen GEG unwissentlich verletzt, dann ist er gegen etwaige Schadensersatzansprüche über die Berufshaftpflichtversicherung abgesichert. https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/berufshaftpflichtversicherung