Am 04.07.2019 wurde durch den EuGH in der Rechtssache C-377/17 entschieden, dass die Regelungen in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zur Preisfindung innerhalb der Spanne zwischen Mindest- und Höchstsätzen eurorechtlich als unzulässig anzusehen sind.
Das Urteil finden Sie hier: Urteil des EuGH.
Überraschend kommt das Urteil nicht, auch wenn sich sowohl die Bundesrepublik Deutschland wie auch die Kammern vehement gegen eine solche Entscheidung mit dem Argument der Qualitätssicherung durch Mindestsätze gewehrt haben.
Die Bundesregierung hat bereits reagiert und plant entsprechende Anpassungen im deutschen Recht um Qualitätsstandards zu erhalten. Lesen Sie mehr unter News der BAYIKA .
Die HOAI ist Preisrecht – und nur dieses!
Durch das Urteil wurden lediglich die Verpflichtungen der Mindest- und Höchstsätze gekippt, nicht aber die sonstigen Regularien der HOAI.
Die Versicherungsbedingungen der großen Anbieter für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Ingenieuren beziehen sich nicht auf die HOAI als solche und sind somit vom Urteil auch nicht betroffen.
Kleine Anbieter weisen jedoch vereinzelt Regelungen in den Bedingungswerken auf, nach denen der Versicherungsschutz bei Unterschreiten der Mindestsätze der HOAI eingeschränkt oder eine Anpassung des Beitrages auf die fiktiven Mindestsätze angenommen wird.
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Die berufsständischen Vertretungen (Kammerorganisationen und Verbände) befürchten, dass es durch das Urteil jetzt zu einem Preiskampf am Planermarkt kommen wird und dadurch die Honorarsummen sinken – die Entwicklung bleibt jedoch abzuwarten. Ebenso fraglich ist, ob das Urteil zu einem generellen Qualitätsverlust von Planungsleistungen führt.
Aktuell kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Kammern zusammen mit der AHO und der Bundesrepublik sehr schnell eine Alternative als Anhaltspunkt für die Planer zur Verfügung stellen werden –allerdings dann ohne die einklagbaren Mindest-/Höchstgrenzen.