Der Deutsche Bundestag hat jüngst dem vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer (CSU), vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (das sogenannte Baulandmobilisierungsgesetz) verabschiedet. Es baut auf den Empfehlungen der Baulandkommission auf und erleichtert den Kommunen die Bereitstellung von Bauland. Der Bundesrat hat diese Woche keinen Einspruch gegen das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz eingelegt. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bedarf es noch eines Verkündungsverfahrens, mit dessen Abschluss das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (verkündet) werden soll.
Das Baulandmobilisierungsgesetz enthält unter anderem folgende Neuerungen:
Wie kommt das neue Baulandmobilisierungsgesetz bei Architekten, Bauingenieuren, Beratenden Ingenieuren und anderen Bauplanern an? Speziell der § 13b BauGB („Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren") ist der Architektenkammer Baden-Württemberg ein Dorn im Auge.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gilt §13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des §13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach §10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen. (§ 13b BauGB)
Die Architektenkammer Baden-Württemberg kritisiert in einer Pressemitteilung die „unkonditionierte Verlängerung des Baulandmobilisierungsgesetzes“ und fordert von Grün-Schwarz im „Ländle“ eine Neudefinition von Mindeststandards für die inhaltliche Begründung, Beteiligung, für planerische Qualitäten wie Ressourcenschonung, Dichtewerte, klimaneutrale Energieversorgung, landschaftliche Einbindung und soziale Infrastruktur. „In Berlin wurde die Chance vertan, das grundsätzlich wirksame Instrument bundeseinheitlich zu schärfen und an Qualitätskriterien zu knüpfen. Wie der § 13b BauGB jetzt ausgestaltet ist, wird das ursprüngliche Ziel verfehlt, mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Stattdessen werden wir weiterhin geradezu missbräuchliche Nutzungen konstatieren müssen, nämlich die Ausweisung von Neubaugebieten mit Einfamilienhäusern unter Anwendung des § 13b BauGB“, so Markus Müller, Präsident der Architektenkammer Baden-Württemberg, in einer Pressemitteilung. Umso wichtiger sei, dass die grün-schwarze Landesregierung die vom Bund an die Länder verlagerte Verantwortung übernehme. Die Erfahrung aus dem Südwesten zeige, dass das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit der endlichen Ressource „Boden“ durchaus nicht an allen Orten vorhanden ist.
Die Architektenkammer Baden-Württemberg übt keine grundsätzliche Kritik an der Anwendung von vereinfachten Verfahren nach BauGB. Sie bewertet den Paragrafen als durchaus sinnvolles Instrument für Kommunen, schneller Baugebiete zu entwickeln und auf die akute Wohnraumknappheit zu reagieren. Es sei jedoch nicht geeignet, alternative Wohnformen umzusetzen, baukulturelle wie energetische Qualität zu sichern, Innovationen voranzutreiben sowie den Bodenverbrauch zu verringern. Mit der nicht modifizierten Entfristung des § 13b BauGB wurde aus Sicht der Architektenkammer Baden-Württemberg die Chance verpasst, Klimaschutz/Klimaanpassung im Baurecht zu verankern. Vor dem Hintergrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Klimaschutz sei die Entscheidung zu diesem Zeitpunkt nicht nachvollziehbar. Die Architektenkammer Baden-Württemberg erwarte von der neuen grün-schwarzen Landesregierung eine entsprechende Bundesratsinitiative. Der unkonditionierte § 13b BauGB würde das Ziel, das Land zum Musterland des Klimaschutzes zu entwickeln, unterminieren. Auch sei sinnvoll, im Rahmen einer neuen Landesplanungskompetenz auf die Kommunen einzuwirken, dieses Beschleunigungsinstrument§ 13b BauGB nicht für schnelle, ineffektive Außenentwicklung zu missbrauchen.