Seit heute ist es endgültig: Die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) tritt zum Jahreswechsel in Kraft. Der Bundesrat hat heute als letzte Instanz der neuen HOAI zugestimmt. Damit wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019 umgesetzt, in dem er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für mit EU-Recht unvereinbar erklärt hatte.
Gestrichen ist hiermit die Verbindlichkeit der bislang gültigen Honorartabellen mit Mindest- und Höchstsätzen. Die Honorartabellen als solche werden jedoch beibehalten. Sie dienen weiterhin als – für Architekturbüros, Ingenieurbüros, sonstige Bauplaner und Bauherrschaften gleichermaßen zuverlässiger – Orientierungsrahmen für die Angemessenheit von Honoraren für Bauplanungsleistungen. In einer ersten, gemeinsamen Stellungnahme haben Bundesarchitektenkammer (BAK), Bundesingenieurkammer (BIngK) und der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO), die neuen HOAI als insgesamt tragfähiges, wenn auch nicht optimales Ergebnis an. Begrüßenswert sei, dass die HOAI auch künftig als verlässlicher Orientierungsrahmen zur Kalkulation von Honoraren für Architekten und Ingenieure diene. In der Begründung der Verordnung sowie in der Ermächtigungsgrundlage, dem ArchLG, finden sich deutliche Hinweise darauf, dass die nach der HOAI ermittelten Honorare angemessen sein sollen. Diese fehlten leider in der Verordnung. Damit bei Vergaben nicht verstärkt auf den Preis, statt auf die Qualität geachtet werde, wäre eine eindeutige Bezugnahme auch im Wortlaut der Verordnung selbst wünschenswert gewesen. Daher der Appell an die Auftraggeberseite, weiterhin angemessene Honorare zu zahlen, auch und vor allem im Sinne der Qualität und des Verbraucherschutzes. Erfreulich ist aus Sicht von BAK, BIngK und AHO, dass die Fachplanungsleistungen von Bauphysik, Geotechnik, Ingenieurvermessung sowie Umweltverträglichkeitsstudie künftig den Grundleistungen der HOAI gleichgestellt werden. Diese Leistungen seien integraler Bestandteil des Gesamtplanungsprozesses. Erforderlich und notwendig sei nun, die HOAI grundlegend zu modernisieren und dabei auch die Honorartafeln anzupassen.
Ab 2021 herrscht also wieder Rechtssicherheit, wenngleich Architekten und Ingenieure eine klare Aussage dazu vermissen, dass angemessene Honorare im Interesse von Qualitätssicherung und Verbraucherschutz auch nach der neuen Rechtslage unverzichtbar sind. Auswirkungen auf die Berufshaftpflichtversicherung hat die neue HOAI nicht, denn auch bisher schon war lediglich das real erwirtschaftete Honorar eines Architekten oder Ingenieurs Grundlage für dessen Beitrag zur Berufshaftpflichtversicherung. https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/berufshaftpflichtversicherung