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Unzulässige Rechtsberatung

Erbringt ein Architekt, Beratender Ingenieur oder ein sonstiger Bauplaner für seinen Auftraggeber (in der Regel Bauherren bzw. Investor) eine unzulässige Rechtsberatung, so haftet er für einen hierdurch entstandenen Schaden. Allgemeine Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 2 RDG dürfen nur von hierzu gesetzlich ermächtigten Personen (Rechtsanwälten) vorgenommen werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (3 U 2182/19) urteilte in folgendem Fall: Ein privater Bauherr hatte ein Bauunternehmen beauftragt. Es wurden erfolglos Gespräche zur Festlegung des Leistungssolls und der Leistungszeit geführt. Der betreuende Architekt riet dem Bauherrn, den Bauvertrag zu kündigen. Der Bauherr befolgte diesen Rat. Der Bauunternehmer rechnete seine Leistungen ab und forderte vom Bauherren zusätzlich eine Vergütung der kündigungsbedingten nicht erbrachten Leistungen. Bauherr und Bauunternehmer einigten sich auf eine Abstandssumme von unter 40 Prozent der Forderung des Bauunternehmers. Wegen dieses Betrages verklagte der Bauherr nun den Architekten auf Schadensersatz mit der Begründung, ihm sei ein falscher Rechtsrat erteilt worden.

Architekten und Beratende Ingenieure dürfen keine allgemeine Rechtsberatung machen. Foto: Pxhere

Der § 5 RDG, wonach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt sind, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören, war nach Auffassung des OLG Koblenz in diesem Fall nicht gegeben. Der übliche Leistungsumfang von Architekten, Beratenden Ingenieuren und anderen Bauplanern gemäß HOAI enthalte zwar einige juristische Nebenleistungen (z. B. Prüfen des Baurechtes, Verhandeln über die Genehmigungsfähigkeit von Baugesuchen, Prüfung von Angeboten und Nachträgen), aber im obigen Fall handelte es sich um eine ganz konkrete rechtliche Fragestellung, die ohne jede Beeinträchtigung der Gesamterfüllung der Pflichten aus dem Architektenvertrag auch von Rechtsanwälten hätte übernommen werden können. Zitat aus dem Urteil: „Es kann offenbleiben, inwieweit dem Architekten noch gewisse rechtsdienstleistende Tätigkeiten im Bereich des Mängel- und Fristenmanagements zu gestatten sind.“ Seine Kompetenzen überschreite der Architekt aber spätestens dann, wenn er – wie in diesem Fall – zur (außerordentlichen) Kündigung rät und damit in Bezug auf die Geltendmachung konkreter Sekundärrechte im Außenverhältnis tätig wird. Der Architekt hafte deshalb. Der Architekt wurde vom OLG Koblenz zum Schadensersatz an den Bauherren in Höhe der vom Bauherren an den Bauunternehmer bezahlten Abstandssumme verurteilt.

Wichtig: Weil der besagte Architekt nach Auffassung des OLG Koblenz gegen § 2 RDG verstoßen hat bzw. § 5 RDG nicht greift, ist sein finanzieller Schaden nicht durch seine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt. Denn in dieser ist nur und ausschließlich die erlaubte außergerichtliche Rechtsberatung und Rechtsdienstleistung von Architekten, Beratenden Ingenieuren und anderen Bauplanern gemäß § 5 RDG (als Nebenleistung zum Berufs- bzw. Tätigkeitsbild gehörend) abgedeckt. Übrigens: Auch die pisa Versicherungsmakler GmbH als Fachversicherungsmakler für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche darf keine allgemeine Rechtsberatung vornehmen, hat aber in ihrem Netzwerk kompetente Fachanwälte für die Rechtsbelange von Architekten, Beratenden Ingenieren, etc. Wenn es jedoch um die Risikoabsicherung (auch Berufshaftpflichtversicherung) der Bauplanungsbranche geht, ist die pisa Versicherungsmakler GmbH der kompetente und unabhängige Ansprechpartner. https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/berufshaftpflichtversicherung

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