Wird eine Bauvoranfrage von der Baurechtsbehörde negativ beschieden, kann der Bauherr Widerspruch dagegen einlegen. Der den Bauherren beratende Architekt, Beratende Ingenieur oder sonstige Bauplaner darf den Bauherrn in diesem Widerspruchsverfahren zwar fachlich und organisatorisch unterstützen, aber nicht rechtlich vertreten. Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.02.2021 – I ZR 227/19) hingewiesen. Für die rechtliche Vertretung im Widerspruchsverfahren bedarf es eines Rechtsanwaltes.
Im nun vom BGH entschiedenen Fall hatte eine Architektin im Auftrag ihres Bauherren eine Bauvoranfrage gestellt, die die Baurechtsbehörde negativ beschied. Hiergegen legte die Architektin für ihren Auftraggeber Widerspruch ein. Zudem forderte sie die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens. Dieses Verhalten missfiel der Rechtsanwaltskammer Koblenz und mahnte die Architektin ab: Einen Widerspruch einlegen und Kostenerstattungsansprüche geltend machen, seien Rechtsdienstleistungen. Diese dürfte die Architektin nicht erbringen.
Zu Recht? Ja, sagt der Bundesgerichtshof. Ein Architekt sei nicht berechtigt, seinen Auftraggeber in einem Widerspruchsverfahren zu vertreten. Weder das jeweiligen Architektengesetz des Bundeslandes, noch die HOAI, noch die Pflicht in § 631 BGB auf „Herstellung des versprochenen Werkes“ erlaube den Architekten, Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Die Pflicht, für eine genehmigungsfähige Planung zu sorgen, bedeute nicht, dass der Architekt für die (tatsächliche) Genehmigung der Pläne Sorge zu tragen habe. Einen Widerspruch einlegen und Kostenerstattungsansprüche geltend machen, seien auch keine erlaubte Nebenleistung zur Haupttätigkeit des Architekten: Zum Tätigkeitsbild des Architekten gehöre nur die fachlich, technische Begleitung und ggf. damit verbundenen Empfehlungen rechtlicher Art. Eine Vertretung in einem Widerspruchsverfahren gehe über die typischerweise beratende Rolle des Architekten hinaus. Anderes ergebe sich auch nicht aus den Leistungsbildern der HOAI. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Einschränkung der Berufsfreiheit des Architekten sieht der Bundesgerichtshof nicht.
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