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Bauhandwerkersicherungshypothek setzt keine Wertsteigerung voraus

Die Bauhandwerkersicherungshypothek setzt keine Wertsteigerung voraus! „Dem Architekten steht gemäß §§ 650q, 650e Abs. 1 Satz 1 BGB unabhängig vom Baubeginn und damit unabhängig von einer eingetretenen Wertsteigerung des Grundstücks dem Grunde nach ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung seines Honoraranspruchs“. Diese, auch für Beratende Ingenieure und sonstige Bauplaner ‒ sensationelle ‒ Aussage hat jetzt das Kammergericht Berlin (so heißt dort das Oberlandesgericht) verfasst.

PBP Planungsbüro professionell, herausgegeben vom IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH, erläutert: „Zu den Voraussetzungen, dass Sie als Architekt oder Fachplaner die ‒ dem Wortlaut auf Bauhandwerker gerichtete ‒ Sicherungsmöglichkeit des § 650e BGB nutzen können, ist bisher folgende Aufassung vertreten worden: Ihre Leistungen müssen sich schon werterhöhend auf das Grundstück ausgewirkt haben. Diese Bedingung ist nur erfüllt, wenn sich die Planungsleistungen in Form von Bauarbeiten im Grundstück niedergeschlagen haben. Ein Honoraranspruch für Planungsleistungen (z. B. Lph 1 bis Lph 5) sollte deshalb nicht eintragungsfähig sein, solange nicht mit dem Bau begonnen worden ist (z. B. OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020, Az. 14 U 160/19). Dem ist das KG Berlin jetzt entschieden entgegengetreten. Spätestens seit 2018 (dem Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts) weht für die Berliner Richter ,ein anderer Wind' (KG Berlin, Beschluss vom 05.01.2021, Az. 276 W 1054/20, Abruf-Nr. 220362)." Soweit PBP Planungsbüro professionell.

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