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Bei Firmen-KFZ regelmäßig die Führerscheine der Mitarbeiter überprüfen

Weil Architekten, (Bau-) Ingenieure, Beratende Ingenieure, Vermessungsingenieure und andere Bauplaner keinen reinen Bürojob haben, sondern vielfach draußen beim Kunden und auf Baustellen sind, sind sie häufig mit dem Firmen-Kfz unterwegs. Die meisten Bauplanungsbüros haben deshalb sogar einen größeren Firmen-Fuhrpark. Vielen Bauplanungsbüros ist jedoch nicht bekannt, dass mit dem Einsatz von Firmenfahrzeugen auch rechtliche Pflichten verbunden sind – vor allem die regelmäßige Überprüfung der Führerscheine der Beschäftigten, die mit Firmen-Kfz unterwegs sind.

Sobald ein Bauplanungsbüro Firmen-Kfz für seine Beschäftigten unterhält, gilt: Es muss seitens des Bauplanungsbüros regelmäßig überprüft werden, ob die Beschäftigten im Besitz einer hierfür gültigen Fahrerlaubnis sind und hiervon auch Gebrauch machen dürfen (sprich: dass es kein Fahrverbot gibt). Bei Verstößen gegen die Führerscheinkontrolle drohen dem Bauplanungsbüro Geld- und Freiheitsstrafen. Doch was sind regelmäßige Kontrollen? In jedem Fall bei der erstmaligen Aushändigung des Firmen-Kfz an den Beschäftigten, danach ein- bis zweimal pro Jahr (bzw. ggf. engmaschiger aus konkretem Anlass). Genaue gesetzliche Vorgaben gibt es hierzu nicht. Auch eine elektronische Führerscheinkontrolle ist möglich. Über die strafrechtliche Dimension hinaus kann ein Verstoß gegen die Pflicht zur Führerscheinkontrolle auch zivil- und versicherungsrechtliche Konsequenzen für das Bauplanungsbüro haben, zumindest im Schadenfall. Ein Verstoß kann unter Umständen zur Leistungsfreiheit oder zum Regress des Kfz-Versicherers führen.

Beachtet werden müssen zudem die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften. So müssen Bauplanungsbüros die durch ihre Beschäftigten genutzten Firmen-Kfz bei Bedarf ‒ mindestens jedoch einmal jährlich ‒ durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen (unterjährig auch bereits vor erstmaligem Betrieb und Übergabe an die Mitarbeiter). Zudem müssen die Beschäftigten erstmalig in das überlassene Firmen-Kfz eingewiesen sowie sodann jährlich unterwiesen werden.

Vor erstmaliger Übergabe sind die Beschäftigten in die Firmen-Kfz ebenso wie in bestimmte Verhaltensregeln (Verhalten bei Unfall, Ladungssicherung etc.) einzuweisen. Ferner ist dafür Sorge zu tragen, dass die vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitungen befolgt werden. Ziel der jährlichen Unterweisung ist es, den Mitarbeiter für das Dienstfahrzeug selbst sowie für eine verantwortungsvolle und partnerschaftliche Teilnahme am Straßenverkehr wiederholt zu sensibilisieren.

Was sollte bei Ordnungswidrigkeiten geschehen?

Wenn mit den Kraftfahrzeugen Ordnungswidrigkeiten begangen werden, wenden sich die Behörden zunächst an den Halter, so dass dieser einen Zeugenfragebogen erhält. Auch hier ist die richtige Vorgehensweise wichtig, um das Bauplanungsbüro und sich selbst als Verantwortlichen vor späteren – unerwarteten – rechtlichen Folgen zu schützen. Insbesondere ist hier die Angabe des Fahrzeugführers elementar, um sogenannte Fahrtenbuchauflagen nach § 31a StVZO zu vermeiden (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.06.2022, Az.4 K 2789/21.F). Diese können unter Umständen seit der Bußgeldreform auch bereits bei punktebewehrten Verstößen im ruhenden Verkehr drohen. Eine entsprechende Klausel im Dienstwagenüberlassungsvertrag ist hier empfehlenswert, um den Weg zu ebnen.

Wie ist im Falle eines Verkehrsunfalls zu handeln?

Letztlich ist es unvermeidbar, dass im Straßenverkehr Unfälle geschehen. Ein strategisches Schadenmanagement ist daher unerlässlich, sowohl um eigene Ansprüche durchzusetzen, als auch um Ansprüche Dritter abzuwehren. Hier wird häufig Geld verschenkt. Professionelle Unfallabwicklung wird vor dem Hintergrund des stetigen und rasanten Wandels der Rechtsprechung immer anspruchsvoller. Um dem Versicherer auf Augenhöhe zu begegnen, ist juristische Unterstützung nicht mehr wegzudenken. Der spezialisierte Verkehrsrechtsanwalt stellt die Schienen von Anfang an, nimmt der Gegenseite oftmals den Wind aus den Segeln und verhindert Verzögerungen, denn Zeit ist Geld. Nicht ohne Grund bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten auch bei geschäftlich gewandten Geschädigten (BGH, Urteil vom 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19). Bereits die Frage, wem welcher Anspruch zusteht, ist nicht einfach zu beantworten, gefolgt von Streitigkeiten über den Anspruch dem Grunde (= Haftungsquote) und der Höhe nach (= Kürzungen). Angesichts der immer komplizierter werdenden Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Schadenpositionen, zu Mietwagenkosten und Stundenverrechnungssätzen sei es nach Ansicht der Instanz Rechtsprechung geradezu fahrlässig, einen Verkehrsunfallschaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln (siehe beispielsweise Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.12.2014, Az. 22 U 171/13).

Fazit: Bauplanungsbüros sollten also in jedem Fall gewisse Dinge beachten, wenn Beschäftigte mit dem Firmen-Kfz unterwegs sind. Für Rückfragen steht das Team der pisa Verscherungsmakler GmbH gerne zur Verfügung. Mehr Infos unter www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/kraftfahrzeugversicherung

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