Der 1. Januar 2022 rückt unaufhaltsam näher. Wichtig für die Inhaber bzw. Geschäftsführer von Architektur-, Bauingenieur-, Vermessungs- und sonstigen Bauplanungsbüros: Zu diesem Stichtag ändert sich in der betrieblichen Altersvorsorge für vor (!) dem 1. Januar 2019 geschlossene Verträge Grundlegendes. Der Arbeitgeber muss (!) dann einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds umgewandelten Arbeitsentgelts dazugeben. Für alle nach dem 1. Januar 2019 geschlossene Verträge gilt dies ohnehin bereits.
Hintergrund: Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) aus dem Jahre 1974 hatte mit Wirkung zum 1. Januar 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – BRSG) eine Aufwertung erfahren. Eine zentrale Maßnahme des BRSG griff dagegen erst ab dem 1. Januar 2019: „Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“ Ab dem 1. Januar 2022 gilt dies auch für die vor dem 1. Januar 2019 geschlossenen Altverträge.
Die Inhaber bzw. Geschäftsführer von Architektur-, Bauingenieur-, Vermessungs- und sonstigen Bauplanungsbüros sollte daher bei Bestandsverträgen unbedingt darauf achten, dass für diese ab dem 1. Januar 2022 eine Zuschusspflicht gilt. Diese Verträge müssen umgestellt werden. Gegebenenfalls muss die komplette Betriebsvereinbarung angepasst werden. Wir von der pisa Versicherungsmakler GmbH als Ihr unabhängiger Fachversicherungsmakler helfen Ihnen gerne weiter und übernehmen das gerne für Sie.
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