Trotz Einhaltung sämtlicher Hygiene-Maßnahmen lässt es sich nicht hundertprozentig ausschließen, dass die auf einer Baustelle Tätigen (dazu gehören unter anderem auch die den Bau überwachenden Architekten, Beratende Ingenieure und sonstige Bauplaner) mit dem Corona-Virus infiziert werden. Unter Umständen kann eine Ansteckung mit dem Corona-Virus auf der Baustelle deshalb von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eingestuft werden -- darauf weist das Online-Magazin Meistertipp.de hin, aus dem im Folgenden zitiert wird. Bei der Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit spielt die Dauer und der Kontakt zu anderen, mit dem Corona-Virus Infizierten eine große Rolle.
Um eine Entschädigung zu erhalten, müssen in Verbindung mit der Corona-Infektion klinische Symptome auftreten. Doch auch bei späteren Gesundheitsschäden durch die Corona-Infektion wird die Heilbehandlung ab diesem Zeitpunkt übernommen. Eine Ansteckung mit dem Corona-Virus kann von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), zuständig für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Bauplaner, sowie von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) für die Mitarbeiter der bauausführenden Unternehmen als Krankheit infolge der Berufsausübung anerkannt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das bedeutet, dass ein intensiver und berufsbedingter Kontakt zu einem oder mehreren mit dem Corona-Virus Infizierten vorgelegen haben muss. Jörg Wachsmann, Leiter der Abteilung Steuerung Rehabilitation und Leistungen der BG BAU weist darauf hin, dass in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung als Versicherungsfall vorliegen. Dass diese Krankheit auch anerkannt wird, setzt voraus, dass die mit dem Corona-Virus infizierte Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit infektionsgefährdet war.
Sollte eine berufsbedingte Corona-Infektion vorliegen, so muss die zuständige Berufsgenossenschaft unverzüglich darüber unterrichtet werden. Die Meldung kann sowohl von den Arbeitgebern, als auch von den Beschäftigten erfolgen. Die behandelten Ärzte können ebenfalls den Sachverhalt an die zuständige Berufsgenossenschaft melden. Ist eine Corona-Infektion außerhalb des medizinischen Bereichs erfolgt, kann aufgrund der aktuellen Sachlage auch ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegen. Diese Fälle unterliegen der Einzelprüfung. Der Beschäftigte muss nachweisen, dass er während seiner beruflichen Tätigkeit mit einer mit dem Corona-Virus infizierten Person Kontakt hatte. Ist der Kontakt auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg zustande gekommen, so kann ebenfalls ein anerkannter arbeitsbedingter Unfall vorliegen. Wachsmann von der IG Bau sagte dazu, dass vor allen Dingen die Dauer und die Intensität mit einer nachweislich mit dem Corona-Virus infizierten Person eine sehr wichtige Rolle spielen würde.
Außerdem müssen für eine Entschädigung nach einer Corona-Infektion klinische Symptome aufgetreten sein. Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die als Folge eine Corona-Infektion im Beruf anzusehen sind, übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft ab diesem Zeitpunkt die Kosten für die Heilbehandlung. Wird die Krankheit als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt, so übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch die Kosten für die berufliche und soziale Rehabilitation. Grundsätzlich sollte bei einem Verdacht auf eine Corona-Infektion ein Arzt oder eine Ärztin aufgesucht werden. In den meisten Fällen übernehmen die Krankenkassen auch die Kosten für einen Corona-Test.
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