Um im Ruhestand keine finanziellen Einschränkungen hinnehmen zu müssen, ist es eine Notwendigkeit, selbst fürs Alter zu sparen. Diese Botschaft ist eindeutig und klar. Bei kaum einem anderen Thema sind Experten, Regierung und Verbraucherschutz so eindeutig gemeinsamer Meinung wie beim Alterssparen. Die betriebliche Altersvorsorge war schon immer ein sehr interessanter Weg, für den dritten Lebensabschnitt vorzusorgen, wenn gewisse Voraussetzungen gegeben waren. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) möchte die Rahmenbedingungen für alle Arbeitnehmer verbessern, um zu einer stärkeren Nutzung zu motivieren. Doch was kommt da konkret auf uns alle zu?
Dieser „neue Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge“ kann künftig von den Tarifparteien vereinbart werden. Er zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass keine Garantieleistungen mehr vereinbart werden können. Der Gedanke dahinter: Garantien kosten Geld und nehmen den Arbeitgeber für etwas in die Pflicht, das er selbst nicht beeinflussen kann. In diesem Model haftet der Arbeitgeber nur noch für die Zahlung der Beiträge. Ohne Garantieleistung muss der Versicherer diese auch nicht mehr absichern und kann freier investieren. Unterm Strich kann mehr Geld angelegt werden, was am Ende auch zu höheren Auszahlungen führen kann. Der komplette Verzicht auf Garantien muss einem natürlich gefallen.
Weiterhin bleiben alle Durchführungswege erhalten, die es bereits gibt. Bestehende Direktversicherungen z.B. müssen nicht verändert werden und auch der Abschluss neuer ist weiterhin möglich. Allerdings greifen in den nächsten Jahren eine Reihe von Änderungen. Diese führen wir im folgenden Text nachvollziehbar auf. Der ein oder andere Punkt wird für den Arbeitnehmer künftig wohl wirklich spürbar besser werden.
Seit dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von mindestens 15 % des Beitrags, den ein Arbeitnehmer als Sparbeitrag von seinem Bruttolohn umwandelt zuzahlen. Bei 100 Euro Sparbeitrag muss ein Arbeitgeber künftig also 15 Euro dazuzahlen. Ab 2022 muss dieser Zuschuss auch bei bestehenden Verträgen geleistet werden – natürlich kann man ihn auch vorher bereits freiwillig zuzahlen. Wichtiger Hinweis: Sieht eine bestehende Versorgungsordnung in einem Betrieb bereits einen Arbeitgeberzuschuss vor, so erfüllt dieser nicht automatisch die Zuschusspflicht gem. BRSG! Grundsätzlich sind dies zwei unterschiedliche Dinge. Ob und wie der BRSG-Zuschuss durch bestehende Versorgungsordnungen erfüllt werden kann, ist derzeit noch nicht geregelt. Hier wird im Laufe des Jahres noch ergänzende Information aus dem Bundesministerium erwartet. So oder so lohnt sich betriebliche Altersvorsorge künftig für nahezu jeden - trotz Besteuerung und Sozialabgaben im Rentenbezug.Das ist wohl die sinnvollste Neuerung, die das Gesetz mit sich bringt.
Zumindest wird der steuerfreie Betrag, der als Sparbeitrag vom Bruttoeinkommen umgewandelt werden kann, auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) verdoppelt. Weiterhin bleiben aber nur 4 % (2019: 268 Euro monatlich) sozialabgabenfrei umwandelbar. Beiträge zu Gunsten einer nach § 40b EStG pauschalbesteuerten Versorgung werden von den 8 % der BBG abgezogen.
Bei Arbeitnehmern, die bis zu 2.200 Euro brutto verdienen, werden Arbeitgeber ab 2018 mit Steuerentlastungen gefördert, wenn sie den betroffenen Arbeitnehmern eine arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge aufbauen. Es müssen mind. 240 Euro pro Jahr eingezahlt werden, die dann mit 30 % gefördert werden (max. bis 480 Euro / Jahr).
bAV-Rentenleistungen werden in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf Grundleistungen freigestellt. Der monatliche Freibetrag beträgt 100 Euro. Eine übersteigende Rente wird zu 30 % diesem als „zusätzlichem Freibetrag“ hinzugerechnet. Maximal können hier bis zu 204,50 Euro zusätzlich zur Grundsicherung bezogen werden. Ein Beispiel: Die Rente beträgt 300 Euro, der Freibetrag liegt dann bei 160 Euro (100 Euro + 30 % von 200 Euro) und es werden nur 140 Euro auf die Grundsicherung angerechnet (bisher volle Anrechnung). Für das Alter zu sparen lohnt sich also wieder.
Die Vorteile der Riesterförderung und der bAV wurden in der Vergangenheit selten kombiniert, da es in diesem Fall zu einer doppelten Belastung mit Sozialabgaben kam. Diese Doppelverbeitragung wurde nun abgeschafft. Zukünftig wird ein bAV-Riestervertrag im Rentenbezug wie eine normale Riesterrente behandelt. Übrigens, im Rahmen des BRSG wurde auch die Grundförderung des Riestervertrags auf 175 Euro erhöht.
Dem Gesetzgeber ist klarer als vielen Bürgern, dass es ohne Eigenvorsorge im Alter nicht ohne spürbare Einschränkungen gehen wird. Das wird bis ins Extrem gehen, so dass Rentner sich das Wohnen in manchen Orten nicht mehr leisten können. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz verfolgt daher einen grundsätzlich guten Ansatz. Der ein oder andere Punkt hat Potenzial, auch in der gelebten Realität bei der breiten Masse der Arbeitnehmer anzukommen. Für offen gebliebene Fragen sind wir sehr gerne für Sie da. Bei diesem wichtigen Thema sollte nichts im Unklaren bleiben.