Das ein oder andere Mal haben Sie es sicherlich selbst schon bemerkt: Gegen Ende des Jahres wird es ziemlich kalt. Der Winter naht unaufhaltsam und beschert uns verschiedene Unannehmlichkeiten, die auch Ihren Versicherungsschutz strapazieren können.
Die Verantwortung für die Räumung von Gehwegen liegt grundsätzlich beim Besitzer bzw. Mieter eines Hauses. Wird sie vernachlässigt und kommt ein Dritter so zu Schaden, besteht folglich auch Schadenersatzpflicht. Hierfür kann eine Haftpflichtversicherung einspringen. Ob Ihre Privathaftpflicht noch ausreicht, müssen wir anhand konkreter Gegebenheiten prüfen.
Nehmen durch Frost Leitungen des Wasser- oder Heizungssystems Schaden, kann dies Schäden am Gebäude und/oder Ihrer Wohneinrichtung nach sich ziehen. Zwar ist das grundsätzlich ein Fall für die Wohngebäude- und/oder die Hausratversicherung. Versicherungsschutz besteht jedoch für Frostschäden nur, wenn in der kalten Jahreszeit die Heizungsrohre ausreichend geheizt wurden. Sorgen Sie daher stets für entsprechend hohe Raumtemperaturen und sonstige, angebrachte Vorkehrungen.
Große Schneemengen in kurzer Zeit sind für viele Regionen in Mittel- und Hochgebirgslage ein regelmäßiges Problem. Vor allem flachere Dächer, wie sie auf Garagen und Carports Verwendung finden, verkraften das aufliegende Gewicht oft nicht. Solche Schäden fallen unter den Deckmantel der Elementardeckung der Gebäudeversicherung.
Jedes Jahr werden geparkte Fahrzeuge von Dachlawinen beschädigt. Als schadhafte Einwirkung von außen sind solche Schäden in jedem Fall über die Vollkaskoversicherung gedeckt. Einige Versicherer bieten diesen Schutz aber auch bereits im Rahmen der Teilkasko an. Beachten Sie beim Abstellen Ihres Fahrzeugs aber stets den Schneestatus an angrenzenden Dächern, damit Ihnen nicht ggf. aus grob fahrlässigem Verhalten heraus ein Strick gedreht wird. Und gehen Sie bei Winterreifen bitte keine Kompromisse ein – ein Ganzjahresreifen kann nichts besonders gut.