Die Europäische Union hat unlängst ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Dieses betrifft auch Architekten, (Bau-) Ingenieure, Beratende Ingenieure, Vermessungsingenieure und anderen Bauplaner: Sie dürfen seit dem 7. Oktober für die Russische Föderation (inklusive der von Russland kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja) keinerlei Architektur- oder Ingenieurdienstleistungen mehr erbringen.
„Angesichts der weiteren Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, die Organisation illegaler ,Scheinreferenden‘ in den derzeit illegal von der Russischen Föderation besetzten Teilen der Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja, die illegale Annexion dieser ukrainischen Gebiete durch die Russische Föderation, sowie die Mobilmachung in der Russischen Föderation und der erneuten Drohung mit dem Einsatz von Massenvernichtungswaffen“ hat die Europäische Union ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Es gilt seit dem 7. Oktober und umfasst nebst der Russischen Förderation auch die von Russland kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschj. Erstmals ausdrücklich erfasst ist das Verbot der „Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen“ (umfasst auch Städteplanung und Landschaftsarchitektur). Es gibt wenige, für juristische Laien kaum durchschaubare Ausnahmen. Fakt ist: Ein Verstoß gegen die Sanktionen kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Entsprechende Planungsverträge sind nichtig, sodass Auftraggeber auch bezahltes Geld zurückfordern können. Zudem stehen auf Verstöße gemäß § 18 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Architekten- oder Ingenieurverträge mit Bezug zur Russischen Föderation (oder zu den von Russland kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja) sollte man unbedingt rechtlich auf ihre Zulässigkeit und gegebenenfalls die Pflicht zur Beendigung derselben prüfen lassen! Hinzu kommt: Bei einem nachweislichen Verstoß gegen die EU-Sanktionen wird im Schadenfall die Berufshaftpflichtversicherung nicht leisten. Deshalb im Falle von nachweislich rechtlich zulässigen Ausnahmen gegen die Sanktionen, unbedingt über den Fachversicherungsmakler vom Berufshaftpflichtversicherer den Versicherungsschutz in diesem Ausnahmefall bestätigen lassen. Wir von der pisa Versicherungsmakler GmbH helfen gerne weiter.