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Im Homeoffice angemessen und weitgehend abgesichert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar weitere Maßnahmen verfügt, mit denen die Arbeitgeber das Infektionsrisiko für Beschäftigte in Zeiten der Corona-Pandemie senken sollen. Die neuen Regelungen traten am 27. Januar in Kraft und sind zunächst bis 15. März befristet. Medizinische Gesichtsmasken für die Beschäftigten, die Einteilung der Mitarbeiter in kleine, feste Arbeitsgruppen in Betrieben ab zehn Beschäftigten sowie mindestens zehn Quadratmeter pro Person in Räumen, die von von mehreren Beschäftigten gleichzeitig genutzt werden. Die wichtigste der zentralen Neuerungen: Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, wenn die betrieblichen Umstände dies zulassen. Dies gilt selbstverständlich auch für Architektur-, Ingenieur- oder sonstige Bauplanungsbüros. Dies bedeutet zum einen eine höhere Gefahr von Cybercrime. Zum anderen ist oft unklar, wie der Inhaber eines Architektur-, Ingenieur- oder sonstigen Bauplanungsbüros oder jemand aus seinem Büro-Team im Homeoffice versichert ist, wenn dort ein Unfall passiert. Die pisa Versicherungsmakler GmbH als inhabergeführter, unabhängiger Fachversicherungsmakler für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche inormiert.

Wie bin ich beim Arbeiten im Homeoffice angemessen und weitgehend gegen einen Unfall versichert?
Wie bin ich beim Arbeiten im Homeoffice gesetzlich unfallversichert?

Bleibt jedoch die Frage, wie sind die Mitarbeiter von Architektur-, Ingenieur- oder sonstige Bauplanungsbüros im Homeoffice im Falle eines Unfalls versichert? Aktuell ist der Schutz für Arbeitnehmer im Homeoffice recht lückenhaft. Die gesetzliche Unfallversicherung unterscheidet aktuell streng zwischen privaten und beruflichen Tätigkeiten. Das ist konsequent – birgt aber in der Praxis immer wieder Unsicherheiten.Prinzipiell gilt: Während der Ausübung ihres Berufs und auf dem Weg zu und von der Arbeit sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Für Unfälle, die nicht in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit stehen, leistet die gesetzliche Unfallversicherung hingegenDoch was genau gehört zur Arbeit  was nicht? Das Homeoffice spitzt diese Frage zu: Allein durch die räumliche Situation verschmelzen hier der berufliche und private Bereich noch stärker als etwa auf dem Arbeitsweg. Die Rechtsprechung versucht, Berufliches und Privates nach Unfällen im Homeoffice fein säuberlich aufzudröseln – mit Folgen für den Versicherungsschutz, wie folgende Beispiele zeigen.

Beispiel 1: Sturz beim Wasserholen

Wer sich im Homeoffice etwas zu essen oder zu trinken holt und dabei stürzt, ist nicht versichert. Konkreter Fall: Ein Arbeitnehmer war im Homeoffice in seiner Dachgeschosswohnung zum Wasser holen die Treppe hinuntergestiegen und schwer gestürzt. Das Bundessozialgericht hat 2016 entschieden, dass dieser Sturz nicht gesetzlich unfallversichert ist. „Wenn bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Homeoffice) ein Weg innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt wird, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Trinken) nachzugehen“, so das Urteil, bestehe kein Versicherungsschutz. Laut Bundessozialgericht könne man den Arbeitgeber nicht für die Risiken in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers verantwortlich machen (Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 2 U 5/15 R).


Beispiel 2: Sturz beim Wasserlassen

Im Büro ist der Weg zur Toilette gesetzlich unfallversichert. Im Homeoffice gilt diese Regel nicht. So sieht es jedenfalls das Sozialgericht München. Ein Arbeitnehmer war auf dem Rückweg vom heimischen WC gestürzt und wollte den Sturz als Arbeitsunfall geltend machen (Aktenzeichen: S 40 U 227/18).

Beispiel 3: Sturz auf dem Weg zur Kita

Wer sein Kind auf dem Weg zur Arbeit in einer Kita absetzt, ist gesetzlich unfallversichert. Diese Regelung besteht seit 1971. Wer dagegen auf dem Weg von der Kita zum Heimarbeitsplatz stürzt, ist es laut Bundessozialgericht nicht. Konkreter Fall: Eine Mutter stürzte mit dem Fahrrad auf Blitzeis und brach sich den Ellenbogen. Sie war auf dem Rückweg von der Kita zu ihrem Heimarbeitsplatz. Ihre Krankenkasse wollte die Behandlungskosten (19.000 €) vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zurückholen – vergeblich. Sowohl das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, als auch das Bundessozialgericht sahen darin keinen Arbeitsunfall (Aktenzeichen: B 2 U 19/18 R).

Zusammengefasst: Wer im Homeoffice etwas tut, was nicht in direktem Zusammenhang zu seiner Arbeit steht, ist nicht gesetzlich unfallversichert. 


Gruppen-Unfallversicherung schützt

Über eine Gruppen-Unfallversicherung kann der Inhaber eines Architektur-, Ingenieur- oder sonstigen Bauplanungsbüros sich selbst und sein ganzes Büro-Team noch besser gegen die (finanziellen) Folgen eines Unfalls im Homeoffice absichern. Versichert sind über die von der pisa Versicherungsmakler GmbH mit den Versicherern ausgehandelte Gruppen-Unfallversicherung akute und längerfristige Folgen eines Unfalls (von leichter und schwerer Invalidität bis hin zum Tod) ungeachtet einer Schuldfrage. Dies gilt für den Inhaber/die Inhaberin eines Architektur-, Ingenieur- oder sonstigen Bauplanungsbüros gleichermaßen wie für alle seine/ihre Mitarbeiter.

Keine Gesundheitsfragen

Der erste große Vorteil: Es gibt bei bestimmten, fest vereinbarten Versicherungssummen und bei klar definierten, versicherten Personengruppen keine Gesundheitsfragen.

Gruppe gilt ab einer Person

Der zweite große Vorteil: Als Gruppe gilt man hierbei bereits ab einer Person. Weitere Pluspunkte: verlängerte Fristen im Invaliditätsfall, verbesserte Kumulklauseln und eine Mehrleistung ab 70 % Invaliditätsgrad.

Unfall durch Eigenbewegung und bei grober Fahrlässigkeit

Ein echtes Highlight: Geleistet wird auch bei einem Unfall durch Eigenbewegung. Auch bei grober Fahrlässigkeit greift die Gruppen-Unfallversicherung. Eine Leistung erfolgt auch bei Entführung/Geiselnahme/Piraterie, Verschollenheit, Erfrieren/Ertrinken/Ersticken in Wasser sowie bei Unfällen durch Gase/Dämpfe, Gesundheitsschädigung durch Strahlen, Nahrungsmittelvergiftungen, Insektenstiche bzw. Insektenbisse, bei Unfällen durch Herzinfarkt oder Schlaganfall.

Ergänzte bzw. verbesserte Gliedertaxe

Es gilt eine gegenüber den allgemeinen Bedingungen ergänzte/verbesserte Gliedertaxe: bei Verlust eines Armes oder einer Hand (100 %), eines Daumens (30 %), eines Zeigefingers (20 %) eines anderen Fingers (15 %), aller Finger einer Hand (70 %), eines Beines oder eines Fußes (100 %), einer großen Zehe (15 %), einer anderen Zehe ( 5%), eines Auges (100 %), des Gehörs auf einem Ohr (40 %), des Gehörs auf beiden Ohren (100 %), des Geruchssinns (20 %), des Geschmacks (20 %), der Stimme (100 %), der Zeugungsfähigkeit beim Mann (30 %) sowie der Empfängnis- und Gebärfähigkeit einer Frau (unter 40) (30 %).

Kostenübernahme

Zusätzlich werden folgende unfallbedingte Kosten übernommen: Bergungskosten (bis 25.000 €), kosmetische Operationen (bis 25.000 €), Kurkostenbeihilfe (bis 25.000 €), medizinische Hilfsmittel (bis 3.000 €), behindertengerechter Umbau (bis 10.000 €), Lohn-/Verdienstausfall, Knochenbruchgeld (300 €) und Schwerstverletzt-Sofortgeld (bis 15.000 €).

Das Versicherungspackage

Ergänzend zur Gruppen-Unfallversicherung empfiehlt sich ein betriebliche Vorsorgemanagement in Form einer betrieblichen Altersversorgung und einer betrieblichen Krankenversicherung. Der Gesetzgeber bietet hierfür attraktive Rahmenbedingungen und die pisa Versicherungsmakler GmbH ein spezielles Deckungskonzept für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche.

Weitere Informationen zur Gruppen-Unfallversicherung unter https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/gruppenunfallversicherung

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