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Internationale Versicherungsprogramme: Euer Versicherungsschutz als Bauplaner:innen – und was ist mit der Versicherungssteuer?


Wenn Ihr Bauplaner:innen aus Deutschland oder aus Österreich in einem anderen Land tätig werden wollt, dann müsst Ihr einige wichtige Dinge beachten. In jedem Fall sei Euch empfohlen, den Versicherungsmakler Eures Vertrauens (also uns 😉) zu konsultieren. Denn tricky ist nicht nur der Versicherungsschutz, sondern auch die Zuweisung der abzuführenden Versicherungssteuern. Im Folgenden bietet die pisa Versicherungsmakler GmbH Euch einen ersten, groben Überblick.

Ihr Bauplaner:innen aus Deutschland bzw. Österreich seid weltweit tätig. Wir unterstützten Euch weltweit bei Eurer beruflichen Risikoabsicherung: Foto: freepik

Wenn Ihr, werte Bauplaner:innen, innerhalb der inzwischen um Großbritannien geschrumpften Europäischen Union (EU) bzw. in Island, Liechtenstein und Norwegen tätig werdet, ist mit Eurem Versicherungsschutz eigentlich alles easy 😎! Eure bestehende Berufshaftpflichtversicherung (sprich: Eure Jahrespolice) greift. Jedoch: Es gibt auch innerhalb des EU verschiedene nationale Besonderheiten, bezogen auf die Anforderungen an den Versicherungsschutz (zum Beispiel in Frankreich wegen der dort geltenden Décennale, s. https://www.pisa-versicherungsmakler.de/news/bauplanung-in-frankreich-besonderheiten-der-berufshaftpflichtversicherung). Deshalb sind auch sogenannte „FOS“-Policen (auf Basis der Dienstleistungsfreiheit (= „Freedom of Service“) innerhalb der EU), die – ganz simpel – alle Aktivitäten im EU-Ausland unter den Versicherungsschutz des deutschen bzw. österreichischen Firmensitzes packen, oft nur die zweitbeste Lösung. In vielen Fällen wird man für das jeweilige Land eine separate Police ( eine sogenannte „Lokalpolice“ als „good local standard“, als Grunddeckung) abschließen und ergänzend eine „Master Cover“-Police (diese „füllt“ in Form einer Anschlussdeckung als „DIC“ („Difference in Conditions“) den Versicherungsschutz sowie als „DIL“ („Difference in Limits“) die Versicherungssummen – salopp gesagt – auf den Standard einer hiesigen Berufshaftpflichtversicherung auf, kann aber auch bei Bedarf als „Reverse Master Cover“ den ggf. umfassenderen Versicherungsschutz der Lokalpolice mit übernehmen). Die Vorteile sind offensichtlich: Man hat im Schadenfall einen Versicherer im jeweiligen Land vor Ort, kauft sich zudem den (meist höherwertigen) deutschen Versicherungsschutz-Standard für dieses Land dazu. Im Regelfall wird auf Euren Wunsch Euer Berufshaftpflichtversicherer (bei dem Ihr im Regelfall auch Eure „Master Cover“-Police abschließt, für die Lokalpolice vor Ort einen Partner-Versicherer aus seinem bestehenden Netzwerk hinzuziehen; dies muss aber nicht zwingend so sein. Wir von der pisa Versicherungsmakler GmbH binden auf Euren Wunsch über unser internationales Maklernetzwerk „Unison Steadfast“ einen lokalen Versicherungsmakler vor Ort ein, der seinerseits einen Versicherer für die Lokalpolice vermitteln kann bzw. vor Ort als Mittler zwischen Eurem Tochterunternehmen/Eurer Niederlassung und dem lokalen Versicherer tätig ist.

Nicht alle EU-Länder erheben eine Versicherungssteuer ...

So weit, so gut. Jedoch, was ist mit der Versicherungssteuer? Klar, solange Ihr als Bauplaner:innen von Deutschland bzw. Österreich aus rein planerisch tätig seid, können Eure Auftraggeber:innen bzw. das zu planende Objekt überall auf der Welt sein, Ihr plant ja von Eurem Firmensitz in Deutschland bzw. Österreich aus
und der Versicherer führt daher in Eurem Heimatland die Versicherungssteuer (in Deutschland 19 Prozent, in Österreich 11 Prozent) ab. Aber: Wenn Ihr als Objektüberwacher:innen vor Ort im EU-Ausland bzw. in Island, Liechtenstein und Norwegen tätig seid, ja dann, dann …??? Bleibt gemäß der bisherigen gängigen Praxis der Versicherer die Steuer ebenfalls in Deutschland bzw. Österreich. Wenn Ihr Bauplaner:innen jedoch in einem EU-Land bzw. in Island, Liechtenstein und Norwegen ein Tochterunternehmen oder eine Niederlassung betreibt, dann gilt für „FOS-Policen“ genauso wie für die „Master Cover“-Policen das Prinzip der Steuerallokation, wie es 2001 höchstrichterlich im „Kvaerner-Urteil“ festgestellt wurde: Euer Versicherer wird gemäß eines kaufmännischen Schlüssels (auf Basis des Nettoumsatzes oder der erzielten Honorarsumme Eures Tochterunternehmens/Eurer Niederlassung) die Versicherungssteuer gemäß des Steuersatzes, der im Land des Tochterunternehmens/der Niederlassung für besagte Versicherungssparte gilt, abführen. Gegebenenfalls benötigt der Versicherer daher Eure Zuarbeit, welche Niederlassung welchen Nettoumsatz getätigt hat. Netter Nebeneffekt: Es gibt durchaus auch EU-Länder ohne Versicherungssteuer (zum Beispiel Polen, Rumänien, Tschechische Republik)😉Im Zweifelsfall sollten da Eure Steuerberater:innen mehr wissen… Für die Lokalpolicen gilt natürlich zudem: Der Versicherer führt ohnehin in Eurem Auftrag die Versicherungssteuer gemäß dem Steuersatz, der im Land des Tochterunternehmens/der Niederlassung für besagte Versicherungssparte gilt, ab.

Außerhalb der EU immer Euren Steuerberater zu Rate ziehen ...

Außerhalb der EU bzw. Islands, Liechtensteins und Norwegens wird es deutlich komplizierter, sowohl was den Versicherungsschutz, als auch was die Besteuerung anbelangt. So gibt es Länder, die in jedem Fall den Abschluss einer Versicherung bei einem im jeweiligen Land ansässigen und zugelassenen Versicherer zwingend vorschreiben. Für diese, werte Bauplaner:innen, zieht der Versicherer die Versicherungssteuer gemäß des Steuersatzes, der im besagten Land für besagte Versicherungssparte gilt, bei Eurer Niederlassung ein. Zusätzlich könnt Ihr Euch auch in diesen Ländern über eine „Master Cover“-Police absichern. Inwieweit dann aber Euer Versicherer genau weiß, ob in besagtem Land für besagte Versicherungssparte überhaupt eine Versicherungssteuer erhoben wird – und falls ja, dann in welcher Höhe? 🤔 Manche Versicherer behelfen sich bislang historisch bedingt damit, Euren Nettoumsatz, den Ihr in einem solchen Land generiert, mit dem für Euch in Deutschland bzw. Österreich geltenden Steuersatz an hiesige Finanzbehörden zu überweisen. Was zwar als gängige Praxis früher gang und gäbe war, bislang (noch größtenteils) toleriert wird, aber zum einen streng genommen ein ungerechtfertigtes Steuergeschenk an den deutschen bzw. österreichischen Staat bedeutete, zum anderen Euch Bauplaner:innen womöglich benachteiligt (weil es im besagten Land gar keine oder eine wesentlich niedrigere Versicherungssteuer gäbe), oder Euch aber irgendwann in die Bredouille bringt, weil die Steuerbehörden besagten Landes womöglich eines Tages (zusätzlich) die dort fällige Versicherungssteuer von Euch haben möchte. Deshalb gehen die Versicherer zunehmend dazu über, diese von Euch in solchen Ländern generierten Nettoumsätze aus der Versicherungssteuer für Deutschland bzw. Österreich herauszurechnen (was zweifelsohne „sauberer“ ist und bezogen auf Kanada sowie die USA mittlerweile bei manchen Versicherern Usus ist). Jedoch: Damit habt Ihr bzw. Eure Tochterunternehmen/Niederlassungen selbst die Verantwortung, herauszufinden, ob und wenn ja, in welcher Höhe Ihr anteilig für die „Master Cover“-Police im besagten Land Versicherungssteuer zu bezahlen habt und dies dann auch zu tun. Jedoch: Vielleicht gibt es aber im besagten Land gar keine Versicherungssteuer? 😉 Im Zweifelsfall wissen da Eure Steuerberater:innen (hoffentlich) mehr …

Für die Schweiz und andere „BRICSJ-Staaten“: „Financial Interest Cover“ („FINC“) und damit eine Investition und keine Versicherungsleistung ...

Weltweit gesehen ist es Übrigens in den allermeisten Ländern nur lokal nieder- und zugelassenen Versicherern gestattet, Versicherungsschutz zu gewähren. Ganz viele Staaten gehören in diese Kategorie. Dazu zählen Länder wie Brasilien, Russland (auch schon vor dem Ukraine-Krieg), Indien, China, Japan und die Schweiz, die dieser Staatengruppe auch die Bezeichnung „BRICSJ-Staaten“ verliehen haben. Ja, Ihr habt richtig gelesen: Auch die uns unmittelbar benachbarte (und gefühlt dennoch unendlich weit entfernte) Schweiz gehört dazu. Wir von der pisa Versicherungsmakler GmbH können und dürfen in fast allen diesen Ländern (außer zum Beispiel gegenwärtig in Russland) über unser internationales Maklernetzwerk „Unison Steadfast“ einen lokalen Versicherungsmakler vor Ort aufrufen, der seinerseits einen Versicherer für die Lokalpolice vermitteln kann bzw. vor Ort als Mittler zwischen Eurem Tochterunternehmen/Eurer Niederlassung und dem lokalen Versicherer tätig ist. Was nicht geht: „Master Cover“-Policen zur Ergänzung der Lokalpolicen – diese sind in diesen Ländern (auch in der Schweiz) verboten. Deshalb greifen Eure hiesigen Versicherer tief in ihre Trickkiste und zaubern für Euch eine Lösungsmöglichkeit hervor: „Financial Interest Cover“ („FINC“). Eine Versicherung, die die finanziellen Auswirkungen eines bei Eurem Tochterunternehmen/Eurer Niederlassung in einem solchen „BRIC-Staat“ (zum Beispiel in der Schweiz) eingetretenen Vermögensschaden für Euren Hauptsitz in Deutschland bzw. Österreich abfedert. Versicherungsnehmer und Prämienschuldner ist dabei Euer Headquarter in Deutschland bzw. Österreich. Es gibt keine versicherungsvertragliche Verbindung zu Eurem Tochterunternehmen bzw. zu Eurer Niederlassung, so dass jedwede Versicherungsleistung aus dem „Financial Interest Cover“ im Entschädigungsfall ausschließlich an Euren Hauptsitz in Deutschland bzw. Österreich erfolgt. Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung ist, dass Eurem Hauptsitz selbst infolge eines Schadens bei Eurem Tochterunternehmen/Eurer Niederlassung ein Schaden entsteht. Die Entschädigung bemisst sich an der schadenbedingten Minderung des Beteiligungswertes an Eurem Tochterunternehmen/Eurer Niederlassung und entspricht der hypothetischen Entschädigungsleistung aus einer „Master Cover“-Police, wenn diese rechtlich wirksam hätte vereinbart werden können. De facto wird Euer Headquarter Eurem Tochterunternehmen/Eurer Niederlassung einen Schadenausgleich in der Regel in Höhe der Entschädigung aus dem „Financial Interest Cover“ zukommen lassen. Doch Obacht! Dieser Schadenausgleich wird steuerrechtlich jedoch als Investition und nicht als Versicherungsleistung behandelt. Er unterliegt daher – im Gegensatz zu den in der Regel steuerfreien Versicherungsleistungen in Form von Schadenzahlungen – einer Besteuerung 🤨 (hierzu befragt bitte Eure Steuerberater:innen). Dennoch ist es ein gangbarer, rechtssicherer und in bisheriger Praxis bewährter Weg der Risikoabsicherung …

Wir „pisani“ helfen Euch weltweit gerne weiter ...

Abschließend sei noch bemerkt, dass manche Staaten für bestimmte Deckungen zusätzlich lokale Pflicht- oder Monopolversicherungen (zum Beispiel Terrorismus- oder Elementargefahrendeckungen) vorschreiben. Oh Gott, wer weiß da Details? Keine Panik! Hierfür habt Ihr ja zum Glück uns von der pisa Versicherungsmakler GmbH als Euren Fachversicherungsmakler 😜 Wir können, dürfen und wollen Euch keine steuerliche Beratung angedeihen lassen, deshalb empfehlen wir Euch, diese hier von uns veröffentlichten Hinweise zur Versicherungssteuer unbedingt auf Eure individuelle Situation hin mit Euren Steuerberater:innen abzuklären. Unsere Kompetenz liegt in Eurer Risikoabsicherung: Wenn Ihr als deutsche oder österreichische Bauplanungsbüros im Ausland tätig werden wollt – ob mit oder ohne Tochterunternehmen bzw. Niederlassung, ob innerhalb der EU, ob weltweit, wir von der pisa Versicherungsmakler GmbH als Euer Fachversicherungsmakler können Euch bei Eurer Risikoabsicherung über „Internationale Versicherungsprogramme“ (so heißt das im Fachjargon) beraten und begleiten. #mitsicherheitpisa – worldwide 🤩😎

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