Kehrtwende in der D&O-Versicherung: Bislang musste die als „Directors & Officers“-Versicherung bezeichnete, spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Geschäftsführern, Vorständen, Aufsichtsräten und weitere Führungspersonen von Kapitalgesellschaften (GmbH, GmbH & Co. KG, AG) sowie Genossenschaften nach Erreichen der Insolvenzreife eines Unternehmens nicht leisten, wenn dies nicht explizit in den Versicherungsbedingungen festgelegt war. Doch jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein überraschendes Urteil gefällt: Entgegen der Meinung der Vorinstanzen gelten diese Ansprüche laut BGH als gesetzliche Haftpflichtansprüche und sind auch ohne gesonderte Klarstellung versichert.
Die D&O-Versicherung schützt das persönliche Vermögen von Geschäftsführern, Vorständen, Aufsichtsräten und weitere Führungspersonen von Kapitalgesellschaften (GmbH, GmbH & Co. KG, AG) und Genossenschaften – und wird deshalb auch oft „Manager-Haftpflicht“ genannt. Sie schützt vor allem, wenn man als Vorstand oder Aufsichtsrat durch eine Fehlentscheidung Kosten für das Unternehmen verursacht hat. Auch für die Geschäftsführer und weiteres Führungspersonal von Architektur-, Ingenieur- oder sonstigen Bauplanungsbüros ist deshalb die D&O-Versicherung wichtig. Die D&O-Versicherung schützt deren Privatvermögen vor Schadenersatzansprüche seitens des eigenen Unternehmens, des Finanzamts, der Banken, der Lieferanten oder von anderen Gläubigern. Auch bei Pflichtverletzungen durch bereits leichte Fahrlässigkeit im Rahmen der Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat greift die D&O-Versicherung. Auch zum Beispiel der Vorwurf einer Insolvenzverschleppung ist durch die D&O-Versicherung abgedeckt. Die entscheidenden Gesetzesgrundlagen (z.B. GmbH-Gesetz oder AktG) sehen zudem eine sogenannte Beweislastumkehr vor. Dies bedeutet, der Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat muss nachweisen, dass kein Verschulden vorliegt. Ein zusätzliches Risiko ergibt sich aus der gesamtschuldnerischen Haftung von Leitungsgremien. Das bedeutet, dass jedes Mitglied für die Pflichtverletzung eines Kollegen verantwortlich gemacht werden kann, auch wenn man selbst alles richtiggemacht hat.
Im aktuellen BGH-Urteil ging es um den in §64 GmbHG geregelten Anspruch einer GmbH gegen die Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen. Der BGB sagt: Es besteht für die Geschäftsführer ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz. Im aktuellen BGH-Fall ging es um 1,5 Millionen Euro, die der Insolvenzverwalter einer Maschinenfabrik gegenüber einem D&O-Versicherer geltend machen wollte. Die ersten Instanzen (das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Frankfurt) hatten dies mit Verweis auf den „Ersatzanspruch eigener Art“ abgelehnt und damit die Leistungspflicht des D&O-Versicherers verneint. Der BGH hat dieser Rechtsauffassung nun widersprochen: Ansprüche auf Rückzahlung gemäß §64 GmbHG seien kein „Ersatzanspruch eigener Art“, sondern stellen sehr wohl einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch auf Schadenersatz dar.
Diese BGH-Entscheidung hat jedoch (zumindest vorläufig) keine präjudizierende Wirkung für alle D&O-Fälle. Sicherer ist es in jedem Fall, Ansprüche nach §64 GmbHG in der D&O-Versicherungspolice festzschreiben. In der Praxis ist in den meisten (neueren) D&O-Versicherungen diese Mitversicherung der Ansprüche nach §64 GmbHG bereits enthalten. Die pisa Versicherungsmakler GmbH als unabhängiger Fachversicherungsmakler für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche überprüft gerne Ihre bestehende D&O-Versicherung im Hinblick auf die neue Rechtsprechung und achtet bei Ihrem Neuabschluss einer D&O-Versicherung auf den Einschluss dieser Leistungen. Weitere Informationen unter https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/d-and-o-versicherung