Seit dem Neujahrstag gilt die neue Honorarordnung für Architekten und Beratende Ingenieure (HOAI). Die Verbindlichkeit der Mindest-und Höchstsätze ist entfallen, die Leitwerte bilden jedoch weiterhin den Orientierungsrahmen. Ausgeweitet wurden unter anderem die Informations- und Hinweispflichten von Architekten und Beratenden Ingenieuren gegenüber den Verbrauchern als Bauherren.
In § 7 Abs. 2 HOAI 2021 heißt es, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen hat, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart. Architekten und Beratende Ingenieure müssen dieser neuen Hinweispflicht bei Verträgen mit Verbrauchern nachkommen! Die Architektenkammer Baden-Württemberg hat hierzu ein aktuelles Merkblatt veröffentlicht: https://www.akbw.de/de/service/datenbanken/broschueren-und-merkblaetter/detail/dokument/merkblatt-nr-410-pflichten-bei-verbrauchervertraegen.html
Hat die HOAI-Novelle Auswirkungen auf die Berufshaftpflichtversicherung? Zunächst nicht! Denn auch bisher war lediglich das real erwirtschaftete Honorar (ohne MwSt.) Grundlage für den Beitrag zur Berufshaftpflichtversicherung. Daran ändert sich nichts. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob durch die neue HOAI 2021 die Honorare angemessen bleiben. Im Falle eines Umsatzrückgangs durch Honorar-Dumping wird der Versicherungsbeitrag nach unten angepasst. Mehr Infos unter: https://www.pisa-versicherungsmakler.de/versicherungen/berufshaftpflichtversicherung