Corona, Corona, Corona ... Das Geschäftsjahr 2020 war für selbstständige Architekten, Beratende Ingenieure oder sonstige Bauplaner (wie für alle Menschen weltweit) gezeichnet durch die (wirtschaftlichen) Auswirkungen der Corona-Pandemie. Insbesondere jetzt, wenn sich das Jahr dem Ende entgegen neigt, fragt sich der ein oder andere, wie sich die Corona-Pandemie auf die Steuerlast des eigenen Architektur-, Ingenieur- oder Planungsbüros auswirkt. Was senkt die Steuern? Wo lässt sich noch etwas sparen? Wie müssen die Corona-Hilfen steuerlich kalkuliert werden? Die pisa Versicherungsmakler GmbH als Fachversicherungsmakler für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche will, kann und darf an dieser Stelle keine Steuerberatung machen -- hierfür wenden Sie sich bitte an den Steuerberater Ihres Vertrauens bzw. gerne vermitteln wir Ihnen eine auf die Bauplanungsbranche spezialisierte Steuerkanzlei aus unserem Netzwerk. Im Folgenden daher nur einige wenige, allgemeine Tipps, entnommen dem Online-Newsletter der "Pfefferminzia" (Nachrichten aus der Versicherungsbranche) und adaptiert auf die Bauplanungsbranche.
Corona-Überbrückungshilfe, Corona-Prämie, Stundung der Steuervorauszahlung, der Kauf von geringfügigen Wirtschaftsgütern im laufenden oder eine Investition im nächsten Jahr: Zum Jahresende bieten sich für selbstständige Architekten, Beratende Ingenieure oder sonstige Bauplaner noch wertvolle Möglichkeiten des Steuersparens.
Die Corona-Überbrückungshilfe soll die während der Corona-Pandemie weggebrochenen Umsätze auffangen. Sie gilt allerdings steuerlich als „gewinnerhöhende Betriebseinnahme“. Deshalb müssen selbstständige Architekten, Beratende Ingenieure oder sonstige Bauplaner damit rechnen, dass ein Bezug dieser Soforthilfe für 2020 die Steuerlast erhöht – auch wenn der Jahresumsatz selbst geringer war.
Hilfen gibt es auch für selbstständige Architekten, Beratende Ingenieure oder sonstige Bauplaner, die ihre Steuervorauszahlungen während des laufenden Jahres stunden mussten. Hier unterstützen die Finanzbehörden die Betroffenen unbürokratisch bis zum 31. Dezember 2020. Im Anschluss dürfen die Finanzämter die Stundungen der Steuerlast im erleichterten Verfahren noch bis zum 31. März 2021 gewähren. Darüber hinaus muss dann der übliche Weg beschritten werden. Dazu gehört, alle erforderlichen Nachweise zu erbringen.
Selbstständige Architekten, Beratende Ingenieure oder sonstige Bauplaner können ihre Mitarbeiter noch bis zum 31. Dezember mit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Sonderzahlung in Höhe von bis zu 1.500 Euro bedenken. Diese Sonderleistungen müssen zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden. Eine Entgeltumwandlung ist nicht möglich. Die Sonderzahlung ist zwar für Angestellte gedacht, die während der Corona-Pandemie besonders gefordert waren und sind. Das Steuerrecht wird jedoch nicht nach Berufen getrennt. Damit kann in allen Branchen diese Prämie gezahlt werden, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Geringwertige Wirtschaftsgüter können bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro noch im laufenden Jahr komplett abgeschrieben werden. Bei der Planung kleinerer Anschaffungen könnte sich das vor allem für selbstständige Architekten, Beratende Ingenieure oder sonstige Bauplaner lohnen, die in diesem schwierigen Jahr 2020 einen guten Gewinn erzielen konnten. Die Regelung gilt ebenfalls bei einem Kauf per Kreditkarte, wenn die Kreditkartenabrechnung erst im Januar erfolgt.
Sind für das kommende Jahr Investitionen geplant, können Ausgaben, die bereits jetzt angefallen sind, steuerlich geltend gemacht werden. Grundlage hierfür ist Paragraf 7g Einkommenssteuergesetz. Die degressive Abschreibung für diese Investitionen schmälert sofort den Gewinn. Nutzen können selbstständige Architekten, Beratende Ingenieure oder sonstige Bauplaner diesen Investitionsabzugsbetrag sowohl für Maschinen und Betriebsmittel als auch für digitale Wirtschaftsgüter.
Architekten, Beratende Ingenieure oder sonstige Bauplaner, die bereits mit dem Gedanken an eine Selbstständigkeit spielen und den Schritt aufgrund der Corona-Pandemie auf 2021 verschoben haben, können bereits entstandene Investitionen als sogenannte vorweggenommene Betriebsausgaben im Jahr 2020 steuerlich berücksichtigen. Sie können mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Einige Versicherungsbeiträge können (selbstständige) Architekten, Beratende Ingenieure und andere Bauplaner von der Steuer absetzen -- so zum Beispiel die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung. Wenn es um die Berufshaftpflichtversicherung sowie die weitere Risikoabsicherung von Architekten, Beratenden Ingenieuren und anderen Berufsgruppen der Bauplanungsbranche geht, dann ist die pisa Versicherungsmakler GmbH der unabhängige und kompetete Ansprechpartner. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!