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Vergütungspflichtiger Lösungsvorschlag?

09
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04
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2021

Verlangt ein Auftraggeber bei der Ausschreibung von Planungsleistungen für die Erschließung im Rahmen eines Bebauungsplans von den Bietern Überlegungen zur Realisierung des Objekts und zur Berücksichtigung der Vorgaben der konkreten Örtlichkeiten (Ferngasleitung und Niederschlagsentwässerung), handelt es sich dabei noch nicht um „Lösungsvorschläge“, die separat vergütet werden müssen. Diese Auffassung vertritt das Oberlandesgericht (OLG) Rostock. Die folgenden Ausführungen sind einem Fachbeitrag des PBP Planungsbüro professionelI (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH) entnommen.

Verlangt der öffentliche Auftraggeber außerhalb von Planungswettbewerben die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen. So regelt es § 77 Abs. 2 VgV. Nach Auffassung des OLG Rostock sind aber nur solche Arbeiten gesondert zu vergüten, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Angebotserstellung nicht zu erwarten seien. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Die „Schwelle“ zum vergütungspflichtigen Lösungsentwurf sei nicht überschritten gewesen.

Andere juristische Einschätzungen

Anders haben es die VK Südbayern bei „Ideenskizzen in Vorentwurfsqualität“ (VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2017, Az. Z3-3-3194-1-13-04/1) und die VK Sachsen bei „Konzeptideen, die maßstabsgerechte Grundrisse, Lageplan, Ansichten und Erläuterungen zur Anordnung der Nutzungseinheiten, geplanten Materialien, Freiflächengestaltung sowie Aussagen zum Kostenrahmen enthalten“ (VK Sachsen, Beschluss vom 05.02.2019, Az. 1/SVK/038-18) gesehen.

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