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Was leistet die Drohnen-Rechtsschutzversicherung für Bauplaner?

Vermessungsingenieure nutzen regelmäßig Drohnen und andere „Unmanned Aerical Vehicles“ (UAV), zum Beispiel zur Erfassung größerer Flächen (beispielsweise einer Kiesgrube). Aber auch alle anderen (Bau-) Ingenieure bzw. Beratende Ingenieure sowie Architekten setzen häufig Drohnen ein, insbesondere bei der Objektüberwachung. Gemeinhin bekannt sein dürfte, dass man für Drohnen und andere UAV einer Drohnen-Haftpflichtversicherung benötigt. Weil es beim Einsatz von Drohnen oder anderen UAV durchaus schnell mal zu kostspieligen und langwierigen Rechtsstreitigkeiten kommen kann, empfiehlt sich für Bauplaner der zusätzliche Abschluss einer speziellen Drohnen-Rechtsschutzversicherung.

Genau wie beim Betrieb von Kfz, kann es auch beim Einsatz von Drohnen oder anderen UAV zu allerlei Rechtsstreitigkeiten kommen. Wer nun glaubt, dass Drohnen und andere UAV automatisch über den Verkehrsrechtsschutz abgedeckt sind, der irrt. Luftfahrzeuge (und dazu gehören Drohnen per definitionem) sind im für zulassungs- und versicherungspflichtige Straßenfahrzeuge gedachten Verkehrsrechtsschutz in der Regel ausgeschlossen. Deshalb empfiehlt sich der Abschluss einer speziellen Drohnen-Rechtsschutzversicherung. Zumal von Jahr zu Jahr immer mehr Drohnen durch die Luft surren und immer mehr Leute sich (zu Recht oder zu Unrecht) durch Drohnen gestört fühlen: geklagt wird schnell! Auch wenn das Gros der Ärgernisse im Zusammenhang mit Drohnen freilich auf das Konto der inflationär zunehmenden Hobbypiloten geht, kann es auch den Profis aus der Vermessung oder Bauplanung passieren, dass sie durch einen Drohneneinsatz in einen Rechtsstreit geraten.

Man stelle sich folgende Szenarien vor …

  • Ein Vermessungsingenieur befliegt im Auftrag seines Kunden mittels Drohne in einem Wohngebiet ein bislang unbebautes Grundstück. Dem     Grundstücksnachbarn macht die Drohne zu viel Lärm und er zeigt deshalb den Vermessungsingenieur an.  
  • Ein Brückenbauplaner veröffentlicht mittels Drohnenbefliegung gemachte Fotos oder Videos einer von ihm geplanten Brücke auf seiner Website im Internet. Jemand entdeckt auf den Fotos bzw. Videos sein Eigenheim oder sich selbst als Person und stellt dem Brückenbauplaner über seinen Anwalt eine     kostenpflichtige Unterlassungserklärung zu.
  • Ein mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt befliegt mittels Drohne die Baustelle, kommt dabei auch benachbarten Privat- oder Gewerbegrundstücken etwas zu nahe; diese Leute bzw. diese Unternehmen fühlen sich durch den Architekten ausspioniert. Schnell ist die Polizei gerufen und eine Anzeige aufgenommen.
  • Ein Tragwerksplaner befliegt mit seiner Drohne ein Areal. Seine Drohne stürzt auf fremdem Grund ab und beschädigt dort ein Gartenhaus. Dies ist primär ein Fall für die Drohnen-Haftpflicht. Wenn es sich aber herausstellt, dass der Tragwerksplaner nicht die erforderliche Flugerlaubnis (Drohnen-Führerschein) hatte und ihm ein Bußgeld droht, dann greift wiederum die Drohnen-Rechtsschutzversicherung.  
  • Ein Beratender Ingenieur möchte den Kauf einer Drohne rückabwickeln, da diese mangelhaft ist bzw. einen Serienfehler aufweist. Der Drohnenverkäufer weigert sich, den Verkauf rückgängig zu machen. Es kommt zum Rechtsstreit.
  • Ein Verkehrsplaner befliegt mit einer Drohne eine Straßenkreuzung. Dabei passiert es: Seine Drohne verletzt einen Passanten erheblich am Kopf. Gegen den Verkehrsplaner wird ein Strafverfahren eingeleitet.
Drohnen-Rechtsschutz bis 25 kg Abfluggewicht

Der noch jung auf dem Versicherungsmarkt angebotene Drohnen-Rechtsschutz bietet Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als …
• … Eigentümer,
• … Halter,
• … Erwerber,
• …Leasingnehmer/Mieter,
• …Pilot/Führer/Lenker
von Drohnen und andere UAV mit einem Abfluggewicht bis 25 kg.

Wichtig! Im Gegensatz zur Drohnen-Haftpflichtversicherung (beinhaltet einen passiven Rechtsschutz zur Abwehr unberechtigter Ansprüche) greift die Drohnen-Rechtsschutzversicherung auch bei Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Drohnenpilot bzw. das Vermessungs- oder Bauplanungsbüro berechtigte Ansprüche gegenüber Dritten rechtlich geltend machen möchte (zum Beispiel bei der Rückabwicklung eines Drohnenkaufs wegen Mängel oder Serienfehlern). Zudem deckt die Drohnen-Rechtsschutzversicherung weitere Kosten eines Rechtsstreits ab (u.a. Anwalts- und Gerichtskosten). Es werden maximal bis zu 10.000 € je Kalenderjahr (nicht pro Schadenfall!) übernommen; bei einem sich über zwei bis drei Jahre hinziehenden Rechtsstreit ggf. also auch bis zu 30.000 €.

Jedoch Obacht! Auch bei der Drohnen-Rechtsschutzversicherung gelten bestimmte Obliegenheiten, die der Drohnenpilot bzw. das Vermessungs- oder Bauplanungsbüro zu beachten haben: Zum einen muss zwingend eine gültige Drohnen-Haftpflichtversicherung vorliegen. Zum anderen müssen die bewilligte Flughöhe und das genehmigte Einsatzgebiet unbedingt eingehalten werden. Besondere Obliegenheiten sind bei Drohnenbefliegungen in unmittelbarer Nähe von Flughäfen bzw. in expliziten No-Drone-Zones ohne spezielle Bewilligung zu beachten. Werden Obliegenheiten verletzt, droht die Gefahr, dass die Drohnen-Rechtsschutzversicherung nicht leistet. Wenn Sie als Vermessungsingenieur, Architekt, (Bau-) Ingenieur, Beratender Ingenieur oder sonstiger Bauplaner wissen wollen, ob – und falls ja, welche – Voraussetzungen für den Abschluss einer Drohnen-Rechtsschutzversicherung für Sie gelten, dann wenden Sie sich an die pisa Versicherungsmakler GmbH.

Drohnen-Haftpflicht bis 10 kg Abfluggewicht

Unabhängig von Größe und Gewicht benötigen Drohnenbetreiber in Deutschland eine Drohnen-Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung gemäß § 43 Luftverkehrsgesetz). Wenn diese nicht besteht, erfüllt dies den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Es gibt freilich Berufshaftpflichtversicherungen für Architekten, Beratende Ingenieure und andere Berufsgruppen der Bauplanungsbranche, die Drohnen bis zu einer bestimmten Größe und einem bestimmten Gewicht automatisch mitversichern. Darüber hinaus gibt es eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung. Wenn Sie als Architekt, Beratender Ingenieur oder sonstiger Bauplaner wissen wollen, ob und inwieweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung den Betrieb von Drohnen mit beinhaltet, bzw. wenn Sie als Vermessungsingenieur das spezielle Deckungskonzept „GeoInsurance®“ kennenlernen möchten, das die Drohnen-Haftpflicht (bis 10 KilogrammAbfluggewicht!) automatisch einschließt, dann wenden Sie sich an die pisaVersicherungsmakler GmbH.

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